Rz. 92

Gegen den Arbeitnehmer A, der seit 2004 im selben Betrieb arbeitet und 2017 mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, nach dem er eine Abfindung i.H.v. 36.000 EUR erhält, ist eine Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt worden. A hatte bisher 5.400 EUR monatlich verdient. Ab wann kann A Arbeitslosengeld beanspruchen?

 

Rz. 93

Wenn im v.g. Fall die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, ist § 158 SGB III anwendbar. In diesem Fall ist zunächst der Ruhenszeitraum gem. § 158 Abs. 1 SGB III zu berechnen. Dabei wird hier unterstellt, dass lediglich ein Anteil von 40 % der Abfindung zu berücksichtigen ist, d.h. in unserem Beispielsfall bei einer Abfindung von 36.000 EUR 14.400 EUR, wenn A z.B. 46 Jahre alt ist.

 

Rz. 94

Um 14.400 EUR zu erzielen, hätte der Arbeitnehmer 80 Tage arbeiten müssen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem. § 158 SGB III 80 Tage. Eine Minderung des Anspruches tritt allerdings (wegen der fehlenden Bezugnahme auf § 158 SGB III in § 148 SGB III) nicht ein. Der Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III beginnt (zeitgleich mit der Sperrzeit) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Rz. 95

Während der Dauer einer Sperrzeit steht A unter dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ergibt sich für die erste bis vierte Woche der Sperrzeit aus § 19 Abs. 2 SGB V, für die fünfte bis zwölfte Woche aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Der Anspruch auf Krankengeld ruht während einer Sperrzeit gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Beim Ruhen wegen Abfindung und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (§ 158 SGB III) besteht nur für den auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monats Krankenversicherungsschutz. Danach entfällt er.

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