Rz. 34

Das sog. einfache Zeugnis ist stets schriftlich auf Firmenbogen mit Angaben zum Arbeitgeber abzufassen, muss "Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit … enthalten", wie es in der Legaldefinition des § 109 Abs. 1 S. 2 GewO heißt. Der Arbeitnehmer, welcher ein einfaches Zeugnis verlangt, kann vom Arbeitgeber nicht darauf verwiesen werden, dass dieser ihm ggf. schon eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt hat. Die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III erfüllt eine andere Funktion als das einfache Zeugnis.

 

Rz. 35

Aus dem einfachen Zeugnis müssen die Angaben zur Person des Beschäftigten mit Namen, Vornamen, akademischen Graden und Berufen zweifelsfrei hervorgehen. Anschrift und Geburtsdatum sind nur mit seinem Einverständnis aufzunehmen. Ein- und Austrittsdaten sind genau anzugeben und die Art der Beschäftigung bzw. des Aufgabengebietes genau zu beschreiben. Das einfache Zeugnis muss auf dem Firmenbogen mit Namen und Anschrift des Arbeitgebers geschrieben, mit "Zeugnis" überschrieben und mit Ort, Ausstellungsdatum und Unterschrift unterzeichnet sein.

 

Rz. 36

Muster 32.1: Einfaches Zeugnis für eine Angestellte

 

Muster 32.1: Einfaches Zeugnis für eine Angestellte

Fa. _________________________

Zeugnis

Frau _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, stand in der Zeit vom _________________________ bis _________________________ in unseren Diensten. Sie erledigte die gesamte Korrespondenz und schrieb die Auftragsbestätigungen und Rechnungen für unseren Betrieb.

Ort, Datum

Unterschrift Arbeitgeber

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