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Die Lohnsteuerkarte als Grundlage für die Berechnung, Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitnehmer zu tragenden Lohnsteuer durch den Arbeitgeber wurde von der zuständigen Gemeinde zuletzt im Jahr 2010 erteilt. Nach der Vergabe von Steueridentifikationsnummern, § 139b AO, wurden die Lohnsteuerkarten durch ein elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer mit der Bezeichnung "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale" (ELStAM) ersetzt. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis seine Lohnsteueridentifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt zum Abruf der Lohnsteuermerkmale mitzuteilen. Der Arbeitgeber ruft die Lohnsteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung ab und überträgt sie in das Lohnkonto des Arbeitnehmers, § 39e Abs. 4 EStG.

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