Rz. 14

Während die vorgenannten Arbeitspapiere vom Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzulegen und vom Arbeitgeber bei Beendigung entweder ausgefüllt oder unverändert herauszugeben sind, dienen die Quittungspapiere der Bescheinigung der von den Arbeitsvertragsparteien aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen und werden in erster Linie vom Arbeitnehmer unterzeichnet. Nach § 368 BGB hat der Gläubiger gegen Empfang der Leistung auf Verlangen dem Schuldner ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Mithin kann auch der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Quittung über den ausgezahlten Verdienst (Lohn, Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) fordern. Die Quittung liefert in einem solchen Fall den Beweis für den Erhalt der darin bezeichneten Leistung und damit für die Erfüllung bestimmter Ansprüche.

 

Rz. 15

Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden häufig folgende Punkte vom Arbeitnehmer bestätigt:

Erhalt der Lohn-, Gehalts-, Vergütungsabrechnung,
Erhalt der Arbeitspapiere, wie z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Urlaubsbescheinigung,
Erhalt eines einfachen oder qualifizierten Zeugnisses.
 

Rz. 16

Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden vom Arbeitgeber oftmals folgende Punkte bestätigt:

Erhalt von Firmenunterlagen,
Erhalt von Arbeitsmaterialien,
Erhalt von Büroschlüsseln, Werkzeug usw.
 

Rz. 17

Bestätigt der Arbeitnehmer den Empfang der letzten Lohn-/Gehaltsabrechnung, so erkennt er damit nicht deren inhaltliche Richtigkeit an. Da es sich bei der bloßen Empfangsbestätigung nur um eine Wissenserklärung, nicht aber um eine Willenserklärung handelt (Kramer/Marhold, AR-Blattei SD 290 Rn 6), scheidet eine Anfechtung grds. aus. Allerdings kann der Umfang der Beweiswirkung der Ausgleichsquittung entfallen, wenn sie unter Einfluss von Täuschungen oder Drohungen abgegeben worden ist. Des Weiteren kann die Beweiskraft der Quittung durch Gegenbeweis entkräftet werden (Kramer/Marhold, AR-Blattei SD 290 Rn 8). Wird die Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer im Voraus erteilt, ist ihre Beweiskraft bereits dann erschüttert, wenn der Gläubiger (der Arbeitnehmer) den Beweis der Vorauserteilung führt.

 

Rz. 18

Neben der Bestätigungsfunktion kommt der Ausgleichsquittung auch eine Verzichtsfunktion zu, wenn die Parteien ihr eine entsprechende Bedeutung zumessen. Der Umfang einer Ausgleichsquittung ist durch Auslegung zu ermitteln. Bescheinigt der Arbeitnehmer in der Ausgleichsquittung darüber hinaus, dass er keine weiteren Forderungen gegen seinen Arbeitgeber hat, geht diese Bescheinigung als sog. Ausgleichsquittung über ein bloßes Empfangsbekenntnis nach § 368 BGB hinaus. Solchen Erledigungs- und Ausgleichsklauseln, in der Praxis häufig Ausgleichsquittungen genannt, kommt i.R.d. Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine besondere Bedeutung zu. Diese dienen kurzgefasst dazu, Folgestreitigkeiten zu vermeiden. Die Arbeitsvertragsparteien bringen damit alle eventuell noch bestehenden Ansprüche zum Erlöschen und bestätigen einander gleichzeitig, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Eine solche Ausgleichsquittung stellt sich rechtlich als negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 1 BGB) oder Erlassvertrag (§ 397 Abs. 2 BGB), bisweilen auch als Vergleich (§ 779 BGB) dar.

 

Rz. 19

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass an die Feststellung eines Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen sind, denn ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (BGH v. 15.1.2002 – X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046; BAG v. 7.11.2007, NJW 2008, 461 = NZA 2008, 355). Das BAG sah in der allgemeinen Formulierung, dass Ansprüche "abgegolten" sind, weder einen Verzicht noch ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis. Dem steht die Annahme nicht entgegen, eine Ausgleichsquittung sei im Interesse klarer Verhältnisse grds. weit auszulegen (so BAG v. 19.11.2003 – 10 AZR 174/03, BB 2004, 1280 = NZA 2004, 554; BAG v. 28.7.2004, BB 2004, 2134 = DB 2004, 2218), denn das betrifft den Umfang der Ausgleichsklausel, wenn die Rechtsqualität dem Grunde nach geklärt ist (BAG v. 7.11.2007 – 5 AZR 880/06, NJW 2008, 461 = NZA 2008, 355).

 

Rz. 20

Während Ausgleichsklauseln im Rahmen von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen regelmäßig Bestand haben (BAG v. 19.11.2003 – 10 AZR 174/03, BB 2004, 1280 = NZA 2004, 554); BAG v. 28.7.2004, BB 2004, 2134 = DB 2004, 2218), finden (einseitige) Ausgleichsquittungen des Arbeitnehmers, die zugleich mit der Bestätigung des Erhalts von Arbeitspapieren erteilt werden, regelmäßig keine Billigung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Vielfach s...

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