Rz. 76

Hinsichtlich der Überschrift gibt es keinen Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Es ist selbstverständlich, dass das (Schluss-) Zeugnis in beiden Fällen in der Überschrift mit "Zeugnis" zu bezeichnen und nicht in der persönlichen Anredeform, sondern in der dritten Person abzufassen ist (LAG Düsseldorf v. 23.5.1995 – 3 Sa 253/95, BB 1995, 2064). Lediglich bei leitenden Angestellten ist es nicht unüblich, das Zeugnis in die Form eines Briefs mit persönlicher Anrede zu kleiden, um damit ein Herausragen aus dem Schematismus verwaltungsmäßiger Tätigkeit zu dokumentieren.

 

Rz. 77

Ein Zwischenzeugnis ist als einfaches Zeugnis eher ungewöhnlich. Es ist stets in der Überschrift als "Zwischenzeugnis" zu bezeichnen, da nur so dem Leser klar wird, dass es sich nicht um eine endgültige Beurteilung handelt. Nicht nur der Inhalt des Zeugnisses muss wahr sein, sondern auch der Anlass der Zeugniserteilung muss sichtbar gemacht werden. Da der Arbeitgeber bei Ausstellen des Schlusszeugnisses die Formulierungen des Zwischenzeugnisses in aller Regel nicht exakt übernehmen muss (LAG Düsseldorf v. 2.7.1976, BB 1976, 1562 = DB 1976, 2310), könnte der Arbeitnehmer das nicht als solches bezeichnete "Zwischenzeugnis" als "Schlusszeugnis" weiter verwenden. Dies darf nicht sein, denn über einen Arbeitnehmer darf nur eine Zeugnisbeurteilung existieren (LAG Frankfurt am Main v. 23.1.1968, NJW 1968, 2028).

 

Rz. 78

Das am Ende der Berufsausbildung gem. § 16 BBiG zu erteilende Zeugnis ist als Ausbildungszeugnis und das nach Abschluss eines Praktikums gem. § 26 BBiG i.V.m. § 16 BBiG auszustellende Zeugnis als "Praktikantenzeugnis" zu bezeichnen.

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