Rz. 6
Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen (§ 312 Abs. 1 SGB III). In der Arbeitsbescheinigung sind insb.
▪ | die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, |
▪ | Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie |
▪ | das Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat und die ihm im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wurden, |
anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, im Zusammenhang mit den Angaben des Arbeitslosen möglichst rasch und richtig über dessen Anträge, insb. auf Arbeitslosengeld I zu entscheiden. § 312 Abs. 1 SGB III begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers der Bundesagentur ggü. (öffentlich-rechtliches Indienstnahmeverhältnis, vgl. BSG v. 30.1.1990 – 11 RAr 11/89, NZA 1990, 790). Daneben hat der Arbeitnehmer selbst aus § 312 Abs. 1 S. 2 SGB III einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausfüllung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung. Dieser beruht auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (BAG v. 15.1.1992 – 5 AZR 15/91, DB 1992, 2199 = MDR 1993, 58 = NZA 1992, 996; Hergenröder, AR-Blattei SD 180 Rn 45). Für eine Klage auf die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung ist das ArbG zuständig (vgl. BAG v. 30.8.2000 – 5 AZB 12/00). Geht es um die Berichtigung einer bereits erteilten Bescheinigung, ist das SG zuständig, vgl. BSG v. 21.7.2010 – B 7 AL 60/10 B; LSG Berlin Brandenburg v. 12.8.2010 – L 8 AL 222/10 B. Verletzt der Arbeitgeber die Pflicht zur Herausgabe der Arbeitsbescheinigung oder erteilt er falsche Auskünfte können sich Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers aus § 280, 286 BGB ergeben (vgl. LAG Niedersachsen v. 28.3.2003 – 16 Sa 19/03). Der Bundesagentur gegenüber haftet der Arbeitgeber bei fehlerhaften Angaben gem. § 321 Nr. 1 SGB III auf Schadenersatz. Die Nichterteilung oder die fehlerhafte Erteilung der Bescheinigung stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit gem. § 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III dar.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen