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Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen (§ 312 Abs. 1 SGB III). In der Arbeitsbescheinigung sind insb.

die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat und die ihm im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wurden,

anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, im Zusammenhang mit den Angaben des Arbeitslosen möglichst rasch und richtig über dessen Anträge, insb. auf Arbeitslosengeld I zu entscheiden. § 312 Abs. 1 SGB III begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers der Bundesagentur ggü. (öffentlich-rechtliches Indienstnahmeverhältnis, vgl. BSG v. 30.1.1990 – 11 RAr 11/89, NZA 1990, 790). Daneben hat der Arbeitnehmer selbst aus § 312 Abs. 1 S. 2 SGB III einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausfüllung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung. Dieser beruht auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (BAG v. 15.1.1992 – 5 AZR 15/91, DB 1992, 2199 = MDR 1993, 58 = NZA 1992, 996; Hergenröder, AR-Blattei SD 180 Rn 45). Für eine Klage auf die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung ist das ArbG zuständig (vgl. BAG v. 30.8.2000 – 5 AZB 12/00). Geht es um die Berichtigung einer bereits erteilten Bescheinigung, ist das SG zuständig, vgl. BSG v. 21.7.2010 – B 7 AL 60/10 B; LSG Berlin Brandenburg v. 12.8.2010 – L 8 AL 222/10 B. Verletzt der Arbeitgeber die Pflicht zur Herausgabe der Arbeitsbescheinigung oder erteilt er falsche Auskünfte können sich Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers aus § 280, 286 BGB ergeben (vgl. LAG Niedersachsen v. 28.3.2003 – 16 Sa 19/03). Der Bundesagentur gegenüber haftet der Arbeitgeber bei fehlerhaften Angaben gem. § 321 Nr. 1 SGB III auf Schadenersatz. Die Nichterteilung oder die fehlerhafte Erteilung der Bescheinigung stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit gem. § 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III dar.

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