Rz. 79
Die Person des Arbeitnehmers ist im einfachen wie im qualifizierten Zeugnis genau zu bezeichnen. Hierzu gehören Familien- und Vorname (auch der Geburtsname), akademische Titel (LAG Hamm v. 11.7.1996 – 4 Sa 1285/85, n.v.), dagegen nicht die innerbetrieblichen Titel (wie z.B. Assistent, Oberingenieur, Direktor, Hauptabteilungsleiter etc.). Bei innerbetrieblichen Titeln handelt es sich um Funktionsbezeichnungen, die zur Tätigkeitsbeschreibung gehören und daher nicht der Personenbeschreibung beigefügt werden müssen (LAG Hamm v. 2.5.1991 – 4 Sa 183/91, n.v.). Ebenfalls nicht zur Personenbeschreibung, sondern zur dienstlichen Stellung gehört die Angabe, ob jemand Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter gewesen ist.
a) Personalien des Arbeitnehmers
Rz. 80
In die sog. Eingangsformel über die Personalien dürfen auch bei einem qualifizierten Zeugnis Anschrift und Geburtsdatum nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers aufgenommen werden, da diese Angaben im Allgemeinen zur Identifizierung des Arbeitnehmers als Zeugnisinhaber nicht erforderlich sind (LAG Baden-Württemberg v. 27.10.1966 – 4 Sa 53/66, DB 1967, 48), sie hat mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun. Die Angabe der Anschrift des Arbeitnehmers im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen. Einerseits kann sich die Anschrift ändern, andererseits könnte der Eindruck erweckt werden, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach außergerichtlicher oder gerichtlicher Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden (LAG Hamburg v. 7.9.1993 – 7 Ta 7/93, NZA 1994, 890, 891; LAG Hamm v. 27.2.1997, NZA-RR 1998, 151 ff.).
Rz. 81
Es ist des Weiteren bei Arbeitnehmerinnen darauf zu achten, dass die richtige Anredeform gewählt wird. Die Bezeichnung mit "Herr" und "Frau" ist nicht nur ein Gebot der Höflichkeit, sondern entspricht auch der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und damit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Wünscht eine Arbeitnehmerin die Bezeichnung "Fräulein", hat der Arbeitgeber dies auch bei Abfassung eines Zeugnisses zu respektieren (LAG Hamm v. 2.5.1991 – 4 Sa 156/91, n.v.). Wählt die Arbeitnehmerin die Bezeichnung "Fräulein", so ist der Gebrauch der Abkürzung "Frl." als unhöflich anzusehen und sollte deshalb unterbleiben (ArbG Frankfurt am Main v. 22.12.1982 – 6 Ca 365/82, n.v.).
b) Akademische Titel
Rz. 82
Der Arbeitnehmer hat aufgrund des verfassungsrechtlich geprägten allgemeinen Persönlichkeitsschutzes einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erworbenen akademischen Grad im Geschäftsverkehr nach außen, also auch in einem Zeugnis, in seiner konkreten Ausgestaltung korrekt verwendet (BAG v. 8.2.1984, NZA 1984, 225). Hat der Arbeitnehmer sein Studium mit dem Erwerb des Magistertitels abgeschlossen, so hat er Anspruch darauf, dass in seinem Zeugnis dieser akademische Grad mit "M.A." hinter seinem Namen wiedergegeben wird (LAG Hamm v. 11.7.1996 – 4 Sa 1285/96, n.v.).
Rz. 83
Wenn dem Absolventen einer Fachhochschule der Titel Diplom-Ingenieur, Dipl. Ing., verliehen worden ist, bedeutet es einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber diesem Titel den Zusatz "FH" hinzufügt. Diese Hinzufügung kann im betrieblichen Alltag jedoch durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, wenn der Zusatz zur Klarstellung der praxisbezogenen Ausbildung und im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung im Betrieb des Arbeitgebers erforderlich ist (BAG v. 8.2.1984, NZA 1984, 225). Bei der Zeugniserteilung ist der verliehene akademische Titel ohne Zusatz zu verwenden.