Rz. 104
Zu den notwendigen Grundelementen eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zählt als Oberpunkt die "Aufgabenbeschreibung", die als Unterpunkte Darstellungen über
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Unternehmen/Branche, |
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hierarchische Position, |
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Berufsbild/Berufsbezeichnung, |
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Aufgabengebiet, |
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Art der Tätigkeit, |
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berufliche Entwicklung |
enthalten kann (LAG Hamm v. 28.8.1997, NZA-RR 1998, 490).
Rz. 105
Die Art der Beschäftigung und die Beschreibung des Aufgabengebietes gehen meist ineinander über. Auch wenn nicht alle Punkte in jedem Zeugnis ihren Niederschlag finden oder einzelne ineinander übergehen können, so sind die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so genau, vollständig und ausführlich zu beschreiben, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild hierüber machen können (BAG v. 12.8.1976, AP Nr. 11 zu § 630 BGB m. Anm. Schleßmann = EzA § 630 BGB Nr. 7). Das kann im Einzelfall für die Beschreibung der Tätigkeit eines Facharbeiters mehr Aufwand erfordern als für die eines Personalsachbearbeiters. Selbstverständlichkeiten für eine Büroangestellte, wie Telefondienst, Ablegen, Fotokopieren, bedürfen keiner Erwähnung (ArbG Wilhelmshaven v. 20.9.1971, ARST 1972, 45). Andererseits ist die Angabe des Berufes allein nicht ausreichend. Ebenso wenig reichen Sammelbestimmungen von Aufgabengebieten dann aus, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des allgemeinen Aufgabengebietes eine besondere, als solche in den einschlägigen Berufskreisen anerkannte Spezialaufgabe zu bewältigen hatte. Die Art der Tätigkeit ist im Zeugnis möglichst genau und in branchenüblicher Weise zu bezeichnen.
a) Unternehmen/Branche
Rz. 106
Die Beschreibung der hierarchischen Position und der Aufgaben sowie ggf. der Kompetenzen und der Verantwortung des Arbeitnehmers ergeben zusammen mit der Größe des Unternehmens und seiner Stellung im Markt eine wichtige Zeugniskomponente, denn sie informieren künftige Arbeitgeber über die Bedeutung der innegehabten Position und die Berufserfahrung des Arbeitnehmers. Sie lassen auch Rückschlüsse zu, ob der Arbeitnehmer die ganze Palette des Berufsbildes von seinem Tätigkeitsfeld her in dem Unternehmen seines bisherigen Arbeitgebers überhaupt hat ausfüllen können.
Rz. 107
Für Arbeitnehmer, die im Verkauf tätig gewesen sind, ist wichtig, ob das Unternehmen Exportgeschäfte betreibt und in welche Länder geschäftliche Kontakte bestehen. Dies lässt Rückschlüsse auf die Bedeutung des Unternehmens und damit zugleich auch auf das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers zu. In welchem Wirtschaftsraum das Unternehmen seine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet, kann bei einer Bewerbung entscheidend sein, wenn der neue Arbeitgeber ebenfalls darin tätig ist und gerade hierfür einen neuen Mitarbeiter sucht. Fehlen die Angaben im Zeugnis, muss der Arbeitnehmer sich auf eine Auskunft durch den bisherigen Arbeitgeber berufen. Ob diese eingeholt wird und wie sie ausfällt, ist ungewiss.
Rz. 108
Beim Inlandsgeschäft ist vor allem wichtig, welche Stellung das Unternehmen am Markt hat, insb. ob es zu den Marktführern zählt. Das Alter des Unternehmens und damit seine Einführung auf dem Markt ergeben sich meist bereits aus dem Briefkopf. Der Firmenbriefbogen enthält vielfach weitere Angaben zum Arbeitgeber wie bspw. über Zweigwerke, Niederlassungen, Filialen, Tochterunternehmen. War ein Arbeitnehmer im Zentraleinkauf tätig, sind solche Angaben für das berufliche Fortkommen wichtig, weil sie Aufschlüsse über die Größe seines Aufgabengebietes geben. Für einen Mitarbeiter in der Personalabteilung ist in einem solchen Fall bedeutsam, ob die Personalverwaltung zentral geführt wurde oder ob jede Niederlassung oder Filiale eine eigene Personalabteilung besitzt.
Rz. 109
Weist die Arbeitgeberin in ihrem Firmenbriefkopf als Zusatz zu ihrem Firmennamen mit den Worten "Aussteuer, Betten, Gardinen" nur auf die Schwerpunkte ihrer unternehmerischen Aktivitäten hin und vertreibt sie auch Sonnenschutz- und Beschattungs-Systeme, dann wird jeder kundige Leser des Zeugnisses vermuten, dass es sich hierbei um die "klassischen" Sonnenschutz- und Beschattungs-Systeme, gefertigt aus Gardinenstoffen, handelt. Für Unternehmen, die ihren Schwerpunkt im Raumausstatterhandwerk haben und sich nur mit dem Vertrieb von Markisen und deren Montage beschäftigen, ist es wichtig zu wissen, ob der Arbeitnehmer Erfahrungen mit dem Verkauf und der Anbringung von Markisen hat. Angaben hierüber gehören daher in das Zeugnis (LAG Hamm v. 4.9.1997 – 4 Sa 391/97, n.v.).
b) Kompetenzen/Verantwortung
Rz. 110
Die Art der Beschäftigung und die Beschreibung des Aufgabengebietes gehen meist ineinander über. Es geht bei der Positionsbeschreibung im Zeugnis um die objektiven Merkmale, um den fest umrissenen Sachverhalt, um Aufgabe und Inhalt des Arbeitsplatzes, bei Änderungen im Laufe eines Arbeitsverhältnisses um die chronologisch aufgezählten Arbeitsplätze des Arbeitnehmers. Die Angabe von Vollmachten ist für die Darstellung der Kompetenzen und der Verantwortung des Arbeitnehmers wichtig. Sie lassen Rückschlüsse auf seine Stellung im ...