Rz. 11

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer gem. § 109 GewO von dem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über die Art der Beschäftigung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses fordern (sog. einfaches Zeugnis:). Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist das Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis "zu erstrecken" (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) und wird somit zum "qualifizierten Zeugnis" (s. wegen Einzelheiten unten Rdn 37 ff.). § 630 BGB findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung.

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