Rz. 132

Die Arbeitsbefähigung ist eines der Grundelemente des qualifizierten Zeugnisses und umfasst die Beschreibung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers, also sein Können. Hierbei sind zunächst seine Fachkenntnisse, nämlich Umfang, Differenziertheit und Aktualität der bei der Bewältigung der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeit gezeigten Kenntnisse, zu würdigen.

 

Rz. 133

Geistige Beweglichkeit (Vielseitigkeit, Wendigkeit) nennt man die Fähigkeit, sich von bestimmten Denk- und Handlungsgewöhnungen oder Aufgabenbereichen zu lösen und sich auf andere Anforderungen und Bedingungen flexibel einzustellen. Geschicklichkeit und Fingerfertigkeit sind das manuelle Gegenstück dazu. Ferner sind hier Spezialkenntnisse oder besondere Fertigkeiten des Arbeitnehmers zu erwähnen.

 

Rz. 134

Es ist all das zu beurteilen, worauf in den jeweiligen Berufskreisen nach dem Berufsbild besonders abgestellt wird. Hier kann sich der Arbeitgeber an den Kriterien der Stellenausschreibung und des Anforderungsprofiles für den Stelleninhaber orientieren. Es ist in diesem Punkte auch anzugeben, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, aufgenommene Anleitungen richtig in eigene Taten umzusetzen. Dies lässt Rückschlüsse auf seine Berufserfahrung zu.

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