Rz. 291

Der Widerruf muss schon im Eigeninteresse des Arbeitgebers unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit erfolgen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Es wird angenommen, dass das Recht zum Widerruf der Verwirkung in gleicher Weise unterliege wie (umgekehrt) das Recht des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung (ArbG Passau v. 15.10.1990 –2 Ca 354/90 D, BB 1991, 350). Diese Parallele überzeugt deshalb nicht, weil es beim Widerruf in erster Linie um den Schutz Dritter geht. Wendet man dennoch die Grundsätze der Verwirkung auf den Zeugniswiderruf an, dann ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn nicht die Erteilung des ursprünglichen Zeugnisses, sondern die Kenntnis von seiner Unrichtigkeit. Der Widerruf entfällt aber, wenn das unrichtige Zeugnis zeitlich so lange zurückliegt, dass es keine maßgebliche Bedeutung für künftige Arbeitgeber oder mögliche Kreditgeber mehr haben kann.

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