Rz. 110
Die Art der Beschäftigung und die Beschreibung des Aufgabengebietes gehen meist ineinander über. Es geht bei der Positionsbeschreibung im Zeugnis um die objektiven Merkmale, um den fest umrissenen Sachverhalt, um Aufgabe und Inhalt des Arbeitsplatzes, bei Änderungen im Laufe eines Arbeitsverhältnisses um die chronologisch aufgezählten Arbeitsplätze des Arbeitnehmers. Die Angabe von Vollmachten ist für die Darstellung der Kompetenzen und der Verantwortung des Arbeitnehmers wichtig. Sie lassen Rückschlüsse auf seine Stellung im Betrieb und seine hierarchische Position zu. Hierbei geht es allerdings in erster Linie um die Darstellung der handelsrechtlichen Vollmachten. Für einen Angestellten in nicht leitender Position kann die Erwähnung der Bankvollmacht, insb. wenn er mit Gelddingen zu tun hatte, ebenso wichtig sein, wie die Erwähnung der Postvollmacht für einen Boten. Die Erwähnung von Bankvollmacht oder Postvollmacht bei einem leitenden Angestellten hingegen wertet dessen Position ab.
Rz. 111
I.d.R. ist in einem Zeugnis zu erwähnen, ob ein Arbeitnehmer Generalvollmacht, Abschlussvollmacht (§ 55 Abs. 1 HGB), Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB) oder Prokura (§ 48 Abs. 1 HGB) hatte, weil dies Aufschluss über seine Kompetenzen und Verantwortung gibt und Rückschlüsse auf seine Stellung im Betrieb und seine hierarchische Position zulässt (LAG Hamm v. 4.12.1997 – 4 Sa 2376/96, n.v.). Beschränkungen der handelsrechtlichen Vollmachten – wie bspw. Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB) oder Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB) – sind ebenfalls zu erwähnen. Im Bankgewerbe ist anzugeben, wenn der Arbeitnehmer nur Honorarprokura, also in seiner Zeichnungsbefugnis beschränkt gewesen ist, mithin im Innenverhältnis keine unbeschränkte Prokura (§ 49 Abs. 1 HGB) hatte.
Rz. 112
Auch die Dauer der Prokura ist wichtig und ebenso zeitliche Beschränkungen der Prokura bedürfen der Erwähnung wie der Umstand, dass sie ohne Widerruf bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestanden hat (LAG Hamm v. 17.6.1999, ZfPR 2000, 179). Bestand z.B. eine Prokura nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, so hat der Arbeitnehmer grds. nur Anspruch auf entsprechenden Hinweis unter exakter Zeitangabe, also unter Angabe von Beginn und Ende der Prokura (LAG Baden-Württemberg v. 19.6.1992 – 15 Sa 19/92, NZA 1993, 127). Dies gilt jedenfalls insb. dann, wenn der Vorgang, der Anlass für den Entzug der Prokura gewesen ist, letztlich auch zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hat. Auch wenn die Prokura jederzeit widerruflich ist (§ 52 Abs. 1 HGB), ist der Grund des Widerrufes bedeutsam. Besteht Streit über die Frage, ob dem Widerruf der Prokura ein begründeter Anlass zuzuordnen ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Rz. 113
Beruft sich der Arbeitnehmer darauf, ihm sei Handlungsvollmacht erteilt worden, dann reicht es zur Schlüssigkeit des Klagevorbringens aus, wenn er Umstände darlegt, aus denen auf eine entsprechende Vollmachtserteilung rückgeschlossen werden kann. Dass Verkaufsgebietsleiter nicht mit "i.A." zeichnen, bedarf keiner weiteren Darlegung oder Erklärung. Wenn ein Verkaufsgebietsleiter mit "i.V." im Geschäftsverkehr zeichnet, dann ist es Sache des Arbeitgebers, diese Unterschriftsbefugnis im Zeugnis richtig (z.B. als Abschlussvollmacht) zu qualifizieren, sollte es keine Handlungsvollmacht gewesen sein (LAG Hamm v. 4.12.1997 – 4 Sa 2376/96, n.v.).