Rz. 206

Die immer wieder anzutreffenden Einzeldeutungen der vorstehenden Art vernachlässigen allerdings vielfach den Gesamtzusammenhang des Zeugnisses. Eine Interpretation eines Arbeitszeugnistextes muss den Kontext sowie im Kontext selbst nicht erscheinendes Vorwissen beachten. Für die vom Leser vorzunehmende Ergänzung ist insb. seine Kenntnis über Anforderungsprofile, die für unterschiedliche Berufsgruppen verschieden sind, sowie seine Fähigkeit entscheidend, sie mit dem Zeugnistext in Verbindung zu bringen (Berscheid, WPrax Heft 17/1994, 2, 5 m.w.N.). Wird einem angelernten Arbeiter bescheinigt, er habe "alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt", dann wird aufgrund des Anforderungsprofiles niemand auf die Idee kommen, den angelernten Arbeiter als Bürokraten ohne Eigeninitiative anzusehen; die vorstehende Beurteilung könnte allerdings durch Hinzufügen des Wortes "stets" verbessert werden. Anders wird sicherlich die Beurteilung eines Werkstattleiters ausfallen, dem lediglich nach einer Tätigkeitsbeschreibung bescheinigt wird, seine Arbeiten ordnungsgemäß erledigt zu haben.

 

Rz. 207

Steht in einem Zeugnis: "Sie war stets ehrlich, pünktlich, fleißig, gewissenhaft und zuverlässig", dann ist dies für eine Einzel- oder Großhandelsverkäuferin sicherlich ein Beitrag für eine positive Beurteilung, bei einer Mitarbeiterin aus dem gehobenen Management wäre sie dagegen ein Beitrag für eine sehr schlechte Bewertung der Leistung (Berscheid, WPrax Heft 17/1994, 2, 5 m.w.N.). Wird im Arbeitszeugnis einer Einzel- oder Großhandelsverkäuferin lediglich angeführt: "Sie war ehrlich und pünktlich", so entwertet diese Formulierung die Leistungsbeurteilung "zu unserer vollen Zufriedenheit", denn durch die Hervorhebung der an sich selbstverständlichen Pünktlichkeit (= zeitliche Zuverlässigkeit) und dem Weglassen des wichtigen Beurteilungskriteriums "Zuverlässigkeit" wird der Arbeitnehmerin "zwischen den Zeilen" bescheinigt, dass sie i.Ü. nicht zuverlässig ist (ArbG Nürnberg v. 2.5.2001, ARST 2001, 285). Auch die berühmte Formulierung "hatte Gelegenheit kennenzulernen", bedeutet in puncto Leistung die Note "ungenügend" (Berscheid, WPrax 1994, 2, 5, m.w.N.). Allgemein kann gesagt werden, dass der Gebrauch des Wortes "kennengelernt" stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft ausdrückt (LAG Hamm v. 28.3.2000 – 4 Sa 648/99, BB 2000, 2578; krit. dazu Weuster, BB 2001, 629). Wenn auch die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung "wir haben Frau … als eine freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin kennengelernt", sich nicht abwertend anhört, wird der Arbeitnehmerin damit jedoch gerade nicht bescheinigt, dass sie eine tatsächlich "freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin" gewesen ist (LAG Hamm v. 27.4.2000 – 4 Sa 1018/99, BB 2000, 1786 = BuW 2001, 308; a.A. Weuster, BB 2001, 629, 630). Denn die schön klingende Formulierung: "Wir lernten sie als umgängliche Mitarbeiterin kennen", bedeutet im Klartext: "Viele Mitarbeiter sahen sie lieber von hinten als von vorn", oder "Viele sahen sie lieber gehen als kommen" (LAG Hamm v. 28.3.2000 – 4 Sa 648/99, BB 2000, 2578 m.w.N. unter 3.2; a.A. Weuster, BB 2001, 629 f.).

 

Rz. 208

Das Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage für Bewerbungen dienen; seine Belange sind gefährdet, wenn er unterbewertet wird. Daher muss das Zeugnis wohlwollend sein, um ihm den ferneren Lebens- und Arbeitsweg nicht zu erschweren (BAG v. 8.2.1972, AP Nr. 7 zu § 630 BGB = EzA § 630 BGB Nr. 2). Es soll andererseits einem Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, zur Unterrichtung dienen; seine Belange sind gefährdet, wenn der Arbeitnehmer überbewertet wird. Das Zeugnis muss daher wahr sein (BAG v. 16.10.2007 – 9 AZR 248/07, NZA 2008, 298). Die Forderung nach "verständigem Wohlwollen" hat dort ihre Grenze, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers oder Kreditgebers an der Zuverlässigkeit der Grundlagen für die Beurteilung des Arbeitsuchenden ohne Weiteres aufdrängt (BGH v. 26.11.1963, AP Nr. 10 zu § 826 BGB), denn es darf bei allem Wohlwollen in einem Zeugnis nichts Unwahres geschrieben werden. Der Arbeitnehmer darf also nicht "weggelobt" werden. Dies gilt vornehmlich auch in den Fällen, in denen sich ein ausgeschiedener Arbeitnehmer selbstständig macht und sein günstig ausgestelltes Arbeitszeugnis als Kreditwürdigkeitsempfehlung einsetzt (Berscheid, WPrax Heft 17/1994, 2 f.).

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