Rz. 101

Wird die Tätigkeit durch Freiheitsstrafen unterbrochen, sind sie im Zeugnis nur zu erwähnen, wenn sie das Beschäftigungsverhältnis noch prägen und ein künftiger Arbeitgeber im Einstellungsgespräch nach ihnen fragen dürfte. Der Gedanke der Resozialisierung ist als Verfassungswert anerkannt (BVerfG v. 5.6.1973, NJW 1973, 1227). Er verbietet, das berufliche Fortkommen durch Hinweise auf Straftaten zu erschweren, die für den Berufs- oder den Arbeitsplatz nicht einschlägig sind. Liegt die Straftat längere Zeit zurück oder darf sich der Arbeitnehmer bei einer Bewerbung als unbestraft bezeichnen, weil die Strafe nach dem BZRG nicht in sein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen oder nach § 51 BZRG zu tilgen ist, darf der Arbeitgeber sie im Zeugnis nicht erwähnen. Hat der Arbeitgeber bei Straffälligkeit im dienstlichen Bereich dem Arbeitnehmer verziehen oder handelt es sich um einen weniger erheblichen Vorfall, so ist der Amnestiegedanke zu beachten. Auch hier darf der Arbeitgeber die Straftat im Zeugnis nicht erwähnen, braucht allerdings in diesen Fällen auch keinen Schadensersatz zu befürchten.

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