Rz. 170

Mit dem bisherigen Begriff "Führung" ist nicht etwa die sozialethische Führung des Arbeitnehmers zu verstehen, sondern dessen Sozialverhalten, seine Kooperations- und Kompromissbereitschaft, ggf. sein Führungsverhalten und -stil. Gemeint ist hier ein zusammenfassendes Urteil über die Eigenschaften und das gesamte dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, also um das betriebliche Zusammenwirken, nämlich sein Verhalten zu Vorgesetzten, gleichgeordneten Arbeitskollegen, nachgeordneten Mitarbeitern, aber auch ggü. Kunden (LAG Hamm v. 12.7.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 27). Dem trägt das neue Recht mit der Verwendung des Wortes "Verhalten" in § 109 Abs. 1 S. 3 GewO Rechnung.

 

Rz. 171

Zum Beurteilungsrahmen des Sozialverhaltens gehört auch das Fehlverhalten des zu Beurteilenden. Gerade deshalb bereitet es oftmals Schwierigkeiten, bei der Bewertung der Führung eines Arbeitnehmers die richtige Formulierung zu finden. Die Bewertung kann von vielen Faktoren abhängig sein wie z.B. der eigenen Einstellung des Beurteilers ggü. Mitmenschen, seinen Erfahrungen, der Erwartungshaltung. Dabei ist zu beachten, dass sich persönliche Animositäten und Feindschaften in einem Zeugnis nicht niederschlagen dürfen! Das vielleicht zur Person des Beurteilers bestehende, gespannte Verhältnis darf nicht auf die Gesamtbeurteilung durchschlagen, wenn der Arbeitnehmer i.Ü. mit anderen Personen gut ausgekommen ist (LAG Hamm v. 1.12.1994 – 4 Sa 650/94, n.v.).

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