Rz. 102

Unterbrechungen durch Betriebsratstätigkeit sind im Zeugnis bei der Dauer der Beschäftigung grds. nicht aufzuführen, (vgl. BAG v. 10.5.2005 – 9 AZR 261/04 m.w.N.). Soweit Betriebsratsmitglieder nicht nach § 38 BetrVG freigestellt sind, wird ja die vertraglich geschuldete Arbeit neben der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben weiterhin ausgeführt (LAG Hamm v. 12.4.1976 – 9 Sa 29/76, DB 1976, 1112). Die Erwähnung der Tätigkeit im Betriebs- oder Personalrat oder als Jugendvertreter in einem Zeugnis oder in einer dienstlichen Beurteilung ist daher im Allgemeinen unzulässig (LAG Hamm v. 6.3.1991 – 3 Sa 1279/90; LAG Frankfurt am Main v 19.11.1993 – 9 Sa 111/93, n.v.). Geschieht dies dennoch, kann die Ausstellung eines neuen Zeugnisses verlangt werden (BAG v. 19.8.1992 – 7 AZR 262/91, NZA 1993, 222).

 

Rz. 103

Die betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen sind hingegen zu erwähnen, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder wenn eine Freistellung als Betriebsrats- oder Personalratsmitglied über einen größeren Zeitraum erfolgte und der Arbeitnehmer durch die Dauer dieser Amtsausübung seiner Tätigkeit völlig entfremdet ist (LAG Frankfurt am Main v. 2.12.1983 – 13 Sa 141/83, n.v.). Bei einer längeren Freistellung ist ohne deren Erwähnung die Art des Arbeitsverhältnisses nicht mehr darstellbar (BAG v. 19.8.1992 – 7 AZR 262/91, NZA 1993, 222). Auch ist der Arbeitgeber dann nicht mehr in der Lage, Führung und Leistung des Arbeitnehmers verantwortlich zu beurteilen (LAG Frankfurt am Main v. 10.3.1977, ARST 1978, 29 = AuR 1978, 315).

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