Rz. 117

Die Erläuterungen zum Aufgabengebiet – im einfachen wie im qualifizierten Zeugnis – sind ein getreues Spiegelbild aller vom Zeugnisempfänger ausgeführten Tätigkeiten und Arbeiten. Hilfreich für die Darstellung kann deshalb die Übernahme aus der Stellenbeschreibung sein, sofern sie auf den neuesten Stand fortgeschrieben ist. Stellenbeschreibungen gehen bei mittleren und gehobenen Positionen i.d.R. einer tariflichen Einstufung voraus. Sie spiegeln das Anforderungsprofil an den Arbeitsplatz und ggf. das Berufsbild wider, sodass hieran gemessen werden kann, ob und in welchem Maße der Arbeitnehmer den Anforderungen gerecht geworden ist (LAG Hamm v. 28.8.1997, NZA-RR 1998, 490). Die Ausführlichkeit einer Tätigkeitsbeschreibung hängt dabei durchaus von der Qualifikation, im gewissen Rahmen auch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab, da einfache Arbeiten nur einfach dargestellt werden können, bei höherem Leistungsstand und längerer Tätigkeit ausführlicher berichtet werden muss. Die im Laufe der Betriebszugehörigkeit erworbene Berufserfahrung spiegelt sich ggf. im beruflichen Aufstieg eines Arbeitnehmers wider.

 

Rz. 118

Um die Bedeutung der beschriebenen Aufgaben deutlich zu machen, ist auch auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung und den Grad der Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung einzugehen. So kann ein Einkäufer für ein kleines Einkaufsvolumen zuständig oder als Zentraleinkäufer einer Filialkette tätig gewesen sein. Heißt es in einem Zeugnis: Er erledigte alle Routinearbeiten selbstständig, dann heißt das im Klartext, dass der Mitarbeiter i.Ü. nur nach Anweisung hat arbeiten können. Bei Filialleitern ist bedeutsam, ob sie das Warensortiment haben selbst auswählen können oder ob es ihnen von der Zentrale vorgegeben war. Die Kompetenzen und Vollmachten lassen gerade bei Filialleitern Rückschlüsse auf ihre Stellung im Gesamtunternehmen und ihre Verantwortung zu.

 

Rz. 119

Bei einem Projektmitarbeiter ist bedeutsam, ob es heißt, er habe die genannten Projekte selbstständig oder zumindest maßgeblich betreut und gelöst, als wenn nur seine Beteiligung am Projekt erwähnt wird. War der Arbeitnehmer eigenverantwortlich tätig und hatte er insb. Überwachungstätigkeiten zu erledigen, dann ist dies im Zeugnis darzustellen. Einen Anspruch darauf, dass er als Projektleiter bezeichnet wird, hat der Arbeitnehmer nicht, denn ein solcher Titel trägt mehr zur Verwirrung statt zur Zeugnisklarheit und -wahrheit bei (LAG Hamm v. 2.5.1991 – 4 Sa 183/91, n.v.).

 

Rz. 120

Bei einem Marketing- und Vertriebsleiter dürfen die Führung von Kundenstatistiken und die Erstellung von Anforderungsanalysen in der Tätigkeitsauflistung eines Zeugnisses nicht fehlen, denn es handelt sich hierbei nicht um lediglich unwesentliche Tätigkeiten, sodass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ergänzung um diese Aufgabenbereiche begründet ist, falls der Arbeitgeber einen entsprechenden Sachvortrag unbestritten lässt (ArbG Aachen v. 16.5.2007, AE 2007, 314).

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