Rz. 121

Die Art der Tätigkeit ist – im einfachen wie im qualifizierten Zeugnis – möglichst genau und in branchenüblicher Weise zu bezeichnen. Das Zeugnis ist nach Form und Stil objektiv abzufassen, wobei der Verkehrssitte Rechnung zu tragen ist, die in Zeugnissen bestimmter Arbeitnehmergruppen die Attestierung gewisser Eigenschaften verlangt, denn der neue Arbeitgeber wird regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer diejenigen Qualitäten besitzt, die diesem nach der als innegehabt ausgewiesenen, beruflichen Stellung beizumessen sind. Es geht um die objektiven Merkmale, um den fest umrissenen Sachverhalt, um Aufgabe und Inhalt des Arbeitsplatzes, bei Änderungen im Laufe eines Arbeitsverhältnisses um die chronologisch aufgezählten Arbeitsplätze des Arbeitnehmers.

 

Rz. 122

Es ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung erforderlich. Die Kennzeichnung: "Er war für das Aufgabengebiet Personalangelegenheiten tätig", ist zu unbestimmt und inhaltsleer (LAG Hamm v. 3.1.1969, BB 1969, 834). Auch die bloße Bezeichnung "Angestellte im Schulsekretariat" stellt keine ordnungsgemäße Beschreibung der Tätigkeit dar. Aus den Angaben über die Art der Tätigkeit muss zu ersehen sein, mit welchen Arbeiten der Bewerber beschäftigt wurde. So ist z.B. einer Korrespondentin die Sprache, in der sie korrespondiert hat, zu bescheinigen. Im Zeugnis eines Exportkaufmannes ist zu erwähnen, für welche Länder er zuständig gewesen ist. Er muss nämlich ggf. unterschiedliche Zoll- und Devisenvorschriften beherrschen und beachten; dies kann für seinen künftigen Arbeitgeber bedeutsam sein.

 

Rz. 123

Nach pflichtgemäßem Ermessen muss der Arbeitgeber gerade darauf im Zeugnis zu sprechen kommen, worauf es für die Zukunft des Arbeitnehmers ankommt. Um das Zeugnis so aussagekräftig wie möglich zu gestalten, sind daher die Kriterien einer vom Arbeitgeber aufgestellten Stellenbeschreibung für die Tätigkeitsbeschreibung heranzuziehen. Auch die Angabe der Tarifgruppe ist mitunter sehr aufschlussreich, sofern sich hieraus für einen Dritten erkennen lässt, welche Qualifikationsmerkmale mit der Eingruppierung verbunden sind. Ob die einzelnen Tätigkeiten nach Umfang und Art besonders bedeutungsvoll waren, ist unerheblich. Unerwähnt dürfen nur solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutungen zukommen, es sei denn, sie erlauben ein Urteil über seine Kenntnisse und Leistungsfähigkeit (BAG v. 12.8.1976 – 3 AZR 720/75, DB 1976, 2211).

 

Rz. 124

Es darf nichts weggelassen, nichts übergangen, nichts unerwähnt gelassen werden, was den Arbeitnehmer nach dem jeweiligen Berufsbild in seiner Wertigkeit abqualifiziert. Es darf jedoch auch nichts beschönigt und bedeutsamer dargestellt werden, um damit eine Empfehlung auszudrücken, die objektiv nicht zu rechtfertigen wäre. Der jeweilige Berufskreis schließt aus dem bezeugten Berufsbild auf das Vorliegen der Normaleigenschaften, besonders gelobter Qualitäten und bei gehobenen Berufen auf positiv bezeugte Sonderqualitäten. Normaleigenschaften gelten umso selbstverständlicher als vorhanden, je mehr die sonstigen Eigenschaften gelobt sind, sie werden eher infrage gestellt durch sonst knappe, zurückhaltende Formulierungen (ArbG Siegen v. 30.5.1980, EzA § 4 TVG Nr. 43 = ARST 1980, 192; LAG Hamm v. 13.2.1992, LAGE § 630 BGB Nr. 16, m.w.N.).

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