Rz. 153

Bei dem Arbeitsergebnis als eines der Grundelemente des qualifizierten Zeugnisses werden die Erfolge des Arbeitnehmers bewertet. Herausragende Erfolge wie bspw. Arbeitnehmererfindungen und technische Verbesserungsvorschläge sind stets im Zeugnis zu erwähnen. Erfindungen i.S.d. ArbNErfG sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbnErfG). Ist der Arbeitnehmer Inhaber von Patenten oder Gebrauchsmustern, ist das in seinem Zeugnis zu erwähnen. Technische Verbesserungsvorschläge sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 3 ArbnErfG). Eine Neuerung setzt eine individuelle, schöpferische Geistesleistung des Arbeitnehmers voraus, die über das bloße Auffinden von Vorhandenem oder Vorgegebenem hinausgeht.

 

Rz. 154

Bei den Erfindungen ist zu unterscheiden, ob es sich um gebundene oder freie Erfindungen handelt. Gebundene Erfindungen sind gem. § 4 Abs. 2 ArbnErfG die sog. Diensterfindungen, also während der (rechtlichen) Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen (vgl. dazu BGH v. 18.5.1971 – X ZR 68/67, MDR 1971, 753 = NJW 1971, 1409), die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind (sog. Auftragserfindungen) oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (sog. Aufgabenerfindungen). Im Gegensatz zu Wettbewerbsverboten (LAG Hamm v. 10.5.1963, BB 1963, 638) sind sie im Zeugnis zu erwähnen, da sie Rückschlüsse über die Qualifikation des Mitarbeiters zulassen.

 

Rz. 155

Sonstige Erfindungen (§ 4 Abs. 3 S. 1 ArbnErfG), die mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht im Zusammenhang stehen oder vom Arbeitgeber nicht oder nur in beschränktem Umfange in Anspruch genommen worden sind, sind freie Erfindungen (§ 8 Abs. 1 ArbnErfG). Soweit sie mit der ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind sie im Zeugnis zu erwähnen. Gleiches gilt, wenn sie zwar nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, der Arbeitnehmer damit aber eine Zusatzqualifikation nachweisen kann und die Erfindung dem bisherigen Arbeitgeber ordnungsgemäß angezeigt hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge