Rz. 24
Die in seinem Besitz befindlichen, ordnungsgemäß fertiggestellten Arbeitspapiere hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ausscheidenden Arbeitnehmer auszuhändigen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Quittung über den Empfang der Arbeitspapiere auszustellen. Der Sozialversicherungsausweis, der Aufenthaltstitel und das Gesundheitszeugnis sind – soweit diese Arbeitspapiere ausgehändigt worden sind – unverändert herauszugeben. Die Urlaubsbescheinigung und die Lohnnachweiskarte sind ohne ausdrückliches Verlangen auszustellen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Gleiches gilt für die Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsnachweise und die Arbeitsbescheinigung. Bei maschineller Erstellung sind entsprechende Zwischenbescheinigungen auszustellen.
Rz. 25
Wegen etwaiger eigener Schadensersatzforderungen oder sonstiger Gegenforderungen gegen den Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zu,
Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A-Z, 26. Aufl. 2022, Stichwort: Arbeitspapiere.
Rz. 26
Oft entsteht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Streit über die Richtigkeit des Inhaltes eines vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitspapiers. Bei den arbeitsvertraglichen Arbeitspapieren (Arbeitszeugnis, Urlaubsbescheinigung, Lohnnachweiskarte) besteht ein Anspruch auf Berichtigung des Arbeitspapiers, der arbeitsgerichtlich als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit durchgesetzt werden kann.
Rz. 27
Auf steuerrechtlicher Seite wird angenommen, dass das Klagebegehren auf Erteilung einer zutreffenden Lohnsteuerbescheinigung bzw. Berichtigung der Lohnbescheinigung im Kern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit ist, für die der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist, vgl. FG Münster v. 14.12.2011, BB 2012, 22 m.w.N.). Die FG verweisen demgemäß die bei ihnen anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten wegen Eintragung in die Lohnsteuerbescheinigung zu den ArbG. Einheitlich kommt in den Entscheidungen zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht irgendeine, sondern die zutreffende Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen habe. Die finanzgerichtliche Rspr. (so ausdrücklich FG Nürnberg v. 2.2.1995, BB 1995, 1280 = DB 1995, 1183) macht insofern keinen Unterschied zwischen Aushändigung, Eintragung und Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung und lehnt damit die vorgenommene Differenzierung zwischen Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung einerseits und Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung andererseits ab. § 41b EStG verankert eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, die dieser ggü. der Allgemeinheit (Staat, Finanzamt) zu erfüllen hat und die eigenständig neben die arbeitsvertragliche (Fürsorge-) Pflicht des Arbeitgebers ggü. seinem Arbeitnehmer tritt (Müller, DStZ 1993, 308).
Rz. 28
Dem ist zu folgen, sodass für Klagen auf Berichtigung von Eintragungen in den Arbeitspapieren die ArbGe jedenfalls dann zuständig sind, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung bzw. den Versicherungsnachweis nicht richtig ausgefüllt hat. Richtig sind die Eintragungen dann, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (ArbG Wetzlar v. 26.5.1992 – 1 Ca 238/91, NZA 1992, 1149). Der Arbeitgeber darf in den Arbeitspapieren nur den Bruttoarbeitslohn vermerken, von dem er tatsächlich Lohn- (bzw. Kirchen-)steuern, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sowie den Solidaritätszuschlag einbehalten und an die zuständigen Behörden abgeführt hat (ArbG Wetzlar v. 26.5.1992 – 1 Ca 238/91, NZA 1992, 1149). Stimmen die Eintragungen in den Arbeitspapieren nicht mit den in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen niedergelegten Angaben überein, besteht ein Anspruch auf Berichtigung, für den die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind.