Rz. 8

Entscheidend ist, dass einem Umtausch eine andere gültige nationale FE zugrunde liegt. Daher kann sich der Inhaber nicht darauf berufen, ihm sei durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine FE erteilt worden, die grundsätzlich von jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden muss, wenn die FE, die angeblich umgetauscht werden soll, zuvor entzogen war. Art. 11 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ("Dritte Führerschein–Richtlinie") ordnet an, dass ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter gültiger Führerschein in einen gleichwertigen Führerschein umgetauscht werden kann. Da mit dem Begriff der "Gültigkeit des Führerscheins" nach deutschem Verständnis die Gültigkeit der FE gemeint ist, kann mit dem umgetauschten Führerschein keine Erteilung einer FE verbunden sein. Denn der Geltungsanspruch der im Wege des Umtauschs erlangten Fahrberechtigung knüpft an die Geltung der vorhandenen FE an.[36]

[36] So ausdrücklich: VGH BW, Beschl. v. 11.9.2014 – 10 S 817/14, NZV 2014, 596 für eine im Zeitpunkt des Umtauschs in einen britischen Führerschein entzogene deutsche FE. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht v. 27.9.2012 (3 C 34.11, BVerwGE 144, 220), in dem ein Umtausch als Fahrerlaubniserteilung bewertet wurde, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war die umgetauschte deutsche FE gültig. Im vorliegenden Fall fehlt es aber gerade an dieser grundlegenden Voraussetzung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?