Rz. 16

Ursprünglich wollte der Gesetzgeber den Betroffenen ohne jede Ausnahme zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichten. Diese uneingeschränkte Erscheinungspflicht ist dann jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr hält das Gesetz das persönliche Erscheinen des Betroffenen nur noch dann für erforderlich, wenn dessen persönliche Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte notwendig ist.

 

Rz. 17

Der Gesetzgeber wollte – wie sich aus dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks 13/8655, S. 11) ergibt – verhindern, dass Nebensächlichkeiten zum Anlass genommen werden, den Betroffenen, dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung an sich sachlich nicht erforderlich ist, u.U. über größere Entfernungen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu zwingen.

Deshalb darf die Anordnung nur aufrechterhalten werden, wenn von der persönlichen Anwesenheit eine Sachverhaltsaufklärung zu erwarten ist. Die Entscheidung hierüber steht – anders als vor der OWi-Reform – nicht mehr im richterlichen Ermessen (OLG Bamberg NZV 2013, 612; OLG Dresden zfs 2017, 531; OLG Hamburg NZV 2018, 242).

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