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Die theoretische Möglichkeit, dass polizeiliche Zeugen sich in Anwesenheit des Betroffenen möglicherweise besser oder überhaupt erst an das Tatgeschehen erinnern, rechtfertigt ebenso wenig eine Aufklärungserwartung (KG DAR 2011, 146; OLG Hamm NZV 2016, 535) wie die Begründung, es sei eine Konfrontation des Betroffenen mit den Zeugen notwendig (OLG Köln NZV 2009, 52).

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