Rz. 11

Seit dem 1.1.2013 sind in jedem Bundesland Zentrale Vollstreckungsgerichten (ZenVG) eingerichtet. Sie haben zwei wesentliche Aufgaben: Die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (d.h. die im Rahmen der Vermögensauskunft ausgefüllten Formulare mit den Angaben des Schuldners) sowie die Führung des Schuldnerverzeichnisses.

Mehrere Verordnungen regeln Führung, Abruf etc. von Vermögensverzeichnissen oder Daten aus dem Schuldnerverzeichnis:

Schuldnerverzeichnisführungsverordnung SchuFV (Regelungen zum neuen Schuldnerverzeichnis)
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung SchuVAbdrV
Schuldnerverzeichnisverordnung SchuVVO (Regelungen zum alten Schuldnerverzeichnis)
Vermögensverzeichnisverordnung VermVV.
 

Rz. 12

Wie sich aus § 802f Abs. 6 ZPO ergibt, hinterlegt der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Die Vermögensverzeichnisse sollen in Zukunft zentral verwaltet werden, vgl. dazu § 802k ZPO. Die Löschung des Vermögensverzeichnisses erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses.

 

Rz. 13

Nochmaliger Hinweis: Die Aufnahme in das zentrale Vermögensverzeichnisregister führt noch nicht zu einer Aufnahme in das Schuldnerregister, das ebenfalls beim zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird. Gerichtsvollzieher sollen beim zentralen Vollstreckungsgericht die dort verwalteten Vermögensverzeichnisse für Vollstreckungszwecke zur Einsichtnahme abrufen können und auch nach dort in elektronischer Form übermitteln. Dies gilt auch für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten anderen Vollstreckungsbehörden, wie z.B. Hauptzollämter etc.

Auch Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte sowie Staatsanwaltschaften sollten berechtigt sein, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, die Vermögensverzeichnisse abzurufen.

 

Rz. 14

Es soll insbesondere gem. § 802k Abs. 4 S. 3 ZPO sichergestellt werden,

dass Vermögensverzeichnisse bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind (Vertraulichkeit);
unversehrt und vollständig wiedergegeben werden (Integrität);
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können (Authentizität) und
nur vom registrierten Nutzer abgerufen werden können (Revisionsfähigkeit) und
jeder Abrufvorgang protokolliert wird (Transparenz).
 

Rz. 15

Gläubiger können eine Abschrift des im Rahmen der Vermögensauskunft erstellten Vermögensverzeichnisses des Schuldners nur noch über den Gerichtsvollzieher erhalten. Es besteht keine Möglichkeit für Gläubiger, direkt beim Zentralen Vollstreckungsgericht eine Abfrage zu tätigen. Das bedeutet auch, dass Gläubiger einen Titel benötigen, um eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erhalten. Die Kosten für die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses betragen 33,00 EUR – unabhängig davon, ob der Gläubiger das Verfahren selbst betreibt (Nr. 260 KV GVKostG), oder bereits ein vorhandenes Verzeichnis beim Gerichtsvollzieher anfordert (Nr. 261 KV GVKostG).Jedes Vermögensverzeichnis, das im Rahmen der Vermögensauskunft des Schuldners erstellt wird, wird im Vermögensverzeichnisregister hinterlegt.

 

Rz. 16

Erst im zweiten Schritt erfolgt dann die Prüfung, ob dieser Schuldner mit seinen persönlichen Daten im Schuldnerverzeichnisregister zusätzlich registriert wird. Hierzu ist eine Eintragungsanordnung erforderlich, die der Gerichtsvollzieher (aber auch Finanzämter etc.) erlässt. Doch wann kommt es zur Eintragungsanordnung? Nach § 882b Abs. 1 ZPO führen die zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 882h Abs. 1 ZPO) ein Schuldnerverzeichnis, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach § 882c ZPO oder aber andere Vollstreckungsbehörden bzw. das Insolvenzgericht angeordnet haben.

 

Rz. 17

Im Schuldnerverzeichnis werden Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, Wohnsitz oder -sitze des Schuldners, einschließlich abweichender Personendaten angegeben. Ebenso sind dort Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, das Datum der Eintragungsanordnung und der zur Eintragung führende Grund, sowie ggf. die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen wurde, angegeben. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses erfolgt nach der SchuFV – Schuldnerverzeichnisführungsverordnung. Nach § 1 SchuFV werden im Schuldnerverzeichnis die Daten, die nach § 882b Abs. 2 u. 3 ZPO übermittelt werden, eingetragen.

 

Rz. 18

Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen gem. § 882c Abs. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung...

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