Rz. 3

Offenheit und Informiertheit

Die Konfliktparteien legen unabdingbar alle Informationen, Tatsachen und Belege, die für eine Entscheidungsfindung notwendig sind, offen.

Allparteilichkeit

Der Mediator wird keine der Konfliktparteien gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, er ist allparteilich und neutral (§ 1 Abs. 2 MediationsG).

Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht

Der Mediator hat eine Verschwiegenheitsverpflichtung und ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 4 MediationsG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht, wenn nach § 4 S. 3 Nr. 2 MediationsG eine Offenlegung geboten ist, insbesondere wenn das Kindeswohl gefährdet oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden ist.

Die Konfliktparteien hingegen können vereinbaren, in welchem Umfang sie sich zur Verschwiegenheit über die Inhalte der Mediation verpflichten.

Eigenverantwortung/Autonomie

§ 1 MediationsG schreibt das Prinzip der Eigenverantwortung vor. Das Mediationsverfahren soll für autonome und eigenverantwortlich handelnde Menschen gelten, die in der Lage sein müssen, sich selbst zu vertreten und auch die eigenen Interessen und Bedürfnisse selbst wahrnehmen zu können. Der Mediator hat keine Entscheidungskompetenz (§ 1 Abs. 2 MediationsG), die Rechtsanwälte haben nur eine beratende Funktion.

Freiwilligkeit

Das Mediationsverfahren kann von den Konfliktparteien jederzeit – ohne Angabe von Gründen – beendet werden. Der Mediator darf nur aus wichtigem Grund kündigen.

Rechtliche Informiertheit

Mit dem Erlass des Mediationsgesetzes[1] ist die Rolle des Rechts und der Rechtsanwälte gesetzlich geregelt.

§ 2 Abs. 6 MediationsG ordnet an, dass der Mediator die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinweist, die in der Mediation erarbeitete und angedachte Vereinbarung durch externe Berater (Außenanwälte.) überprüfen zu lassen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann, wie auch gegen alle anderen in § 2 MediationsG aufgestellten Verpflichtungen, haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.9.2017[2] sehr ausführlich über die Haftung des anwaltlichen Mediators entschieden. Siehe auch Rdn 18.

Die Parteien sollten spätestens vor einer Schlussvereinbarung durch je einen Rechtsanwalt darüber beraten werden, ob und inwieweit die in einer Mediation angedachte Lösung besser oder etwa schlechter ist als die Lösung, die das Gesetz bieten könnte.

Verantwortung des Mediators

Der Mediator ist für die Einhaltung der Struktur des Verfahrens und der im Arbeitsbündnis vereinbarten Regeln und Prinzipien verantwortlich. Für den Erfolg und die Lösung selbst trägt er keine Verantwortung, nur für deren korrektes Zustandekommen, ebenso für die rechtliche Beratung der Parteien durch Außenanwälte und deren Information über mögliche Lösungen, wie sie der Gesetzgeber zu bieten hätte.

[1] Vom 21.7.2012, BGBl I 2012, 1577, in Kraft getreten am 26.7.2012.
[2] IX ZR 34/17, NJW 2017, S. 3442–3446.

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