Rz. 21
Der Mediator, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, ist kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO). Ein Verstoß des Mediators gegen diese Verpflichtung hat neben standesrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 203 Abs. 1 StGB. Gleiches gilt auch für den Notar, der als Mediator tätig wird, gemäß § 18 BNotO.
Sowohl Rechtsanwälte als auch Notare sind somit kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet, ohne dass diese Verpflichtung auf Seiten des Mediators einer vertraglichen Vereinbarung zwingend bedarf. Zur Klarheit und Beruhigung der Medianten sollte sich der Mediator gleichwohl im Einigungsvertrag zur Verschwiegenheit verpflichten; folgender Wortlaut ist denkbar: "Der Inhalt der Mediationsgespräche ist auch für den Mediator vertraulich. Er ist verpflichtet, keine Informationen und Erkenntnisse aus dem Mediationsverfahren ohne schriftliche Zustimmung der Beteiligten weiterzugeben."
Rz. 22
Zu den Prinzipien in einem Mediationsverfahren gehören Offenheit und Informiertheit. Die Konfliktparteien legen unabdingbar alle Informationen, Tatsachen und Belege, die zu einer Entscheidungsfindung notwendig sind, offen. Deshalb ist es wichtig, dass Mediation neben der Verpflichtung zur Offenlegung auch einen geschützten Rahmen bietet, in dem sich die Parteien darauf verlassen können, dass auch nach einem eventuellen Scheitern der Mediation Kenntnisse und Offenbarungen aus dem Mediationsverfahren nicht gegen eine an der Mediation beteiligte Person verwendet werden können. Um diesen Schutz und die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, verpflichtet § 4 MediationsG den Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen (Sekretärinnen etc.) zur Verschwiegenheit.
Rz. 23
Der Mediator ist nicht nur zur Verschwiegenheit verpflichtet, der Gesetzgeber hat dem Mediator auch ein Zeugnisverweigerungsrecht gegeben (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Sollte ein Mediationsverfahren scheitern oder abgebrochen werden, die Parteien dann vor Gericht streiten und den Mediator als Zeugen benennen, dann kann er für Vorgänge oder Inhalte während des Mediationsverfahrens zwar als Zeuge benannt werden, muss aber vor Gericht keine Aussage machen.
Die Verschwiegenheitspflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht gelten für alle Mediatoren, unabhängig von ihrem Grundberuf.
Aufgrund der gemäß § 4 MediationsG geregelten gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung sind alle Mediatoren in Zivilverfahren nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigt. Dies gilt für alle Mediatoren, sowohl für die nach § 5 Abs. 3 MediationsG zertifizierten als auch für diejenigen Mediatoren, die nicht zertifiziert sind. Die Verschwiegenheitsverpflichtung findet allerdings Grenzen, die in § 4 Abs. 1–3 MediationsG geregelt sind (Ordre public und Kindeswohl).