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Das Gesetz hatte in der Praxis zunächst keine größere Relevanz, weil die praktischen Auswirkungen des Gesetzes selbst relativ gering und im Wesentlichen lediglich in zwei Aspekten gegenüber der bisher üblichen Sozietät (bei den Beratungsberufen) oder Gemeinschaftspraxis (bei Ärzten), jeweils in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begründet waren:
a) |
Die Partnerschaft ist ebenso wie die OHG und KG teilrechtsfähig. Dies hat z.B. bei Klagen der Partnerschaft, die in der Praxis in der Regel lediglich bei Gebührenrechtsstreiten relevant sein dürften, die Erleichterung zur Folge, dass nicht alle Partner im Mahnbescheid oder in der Klage aufgeführt werden müssen, sondern die Klage im Namen der "Firma" erhoben werden kann. Nachdem der BGH die Teilrechtsfähigkeit der GbR und die akzessorische Haftung der Gesellschafter bejaht hat, bestehen auch insoweit keine Unterschiede mehr zwischen Partnerschaft und Sozietät. |
b) |
Durch Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, z.B. auf einen bestimmten Höchstbetrag. Bei Rechtsanwälten sind diese Möglichkeiten aber uneingeschränkt gemäß § 51a BRAO auch bei Sozietäten in der Rechtsform der GbR gegeben, so dass aus Haftungsgesichtspunkten die Notwendigkeit zur Wahl der Rechtsform der Partnerschaft auf den ersten Blick zunächst entfiel. |
Erhebliche praktische Auswirkungen hatte dann aber schon die Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit Gesetz vom 22.7.1998: Nach § 8 Abs. 2 der ab 1.8.1998 geltenden Fassung ist die Haftungsbeschränkung auf den so genannten handelnden Partner die gesetzliche Regel, braucht also nicht mehr durch vorformulierte Vertragsbedingungen oder durch Individualvereinbarung zum Inhalt des Vertrages gemacht werden. Dieser Gesichtspunkt hatte die Praxis doch vermehrt veranlasst, die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zu wählen. Im Regelfall dürfte es nämlich aus Gründen einer möglichen Verunsicherung des Mandanten, der beim Erstkontakt mit der Kanzlei mit Honorarvereinbarungen, vorformulierten Vertragsbedingungen usw. konfrontiert wird, vorzuziehen sein, auf die Vorlage "eines Haufens Papier" zu verzichten. Bei der Mehrzahl der Mandate wird – jedenfalls bei ausreichender Mindestversicherungssumme – eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach entbehrlich sein. Wenn dann noch zusätzlich kraft Gesellschaftsform (Partnerschaftsgesellschaft) die Haftung auf die Person des handelnden Berufsträgers beschränkt ist, bietet insofern die Partnerschaftsgesellschaft tatsächlich gegenüber der Sozietät einen nicht zu unterschätzenden Vorteil. Es wird allerdings diskutiert, ob § 8 Abs. 2 PartGG analog auch auf die Freiberufler-GbR anzuwenden ist. Provokante Frage: Wenn lt. BGH seit 2001 §§ 124, 128 HGB (für OHG) analog für die GbR, warum dann nicht auch § 8 Abs. 2 PartGG für die Freiberufler-GbR?
Schließlich ist mit Gesetz vom 15.7.2013 mit Wirkung vom 19.7.2013 in § 8 Abs. 4 PartGG die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Partnerschaft mbB) eingeführt worden. Bei ihr haftet allein das Gesellschaftsvermögen, zu dem auch die Ansprüche aus der Berufshaftpflichtversicherung gehören, die gem. § 51a Abs. 2 BRAO eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. EUR für jeden Anwalt aufweisen muss, jedoch begrenzbar auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme pro Jahr bei mehreren Haftungsfällen. Bei interprofessionellen Partnerschaften gelten stets die strengsten Anforderungen.
Die "Umwandlung" einer Sozietät in eine Partnerschaftsgesellschaft ist im Übrigen lediglich ein identitätswahrender Rechtsformwechsel. Dies hat z.B. zur Folge, dass im Falle einer solchen Umwandlung nicht nochmals eine (weitere) ausdrückliche Gestattung der Namenserweiterung zu verlangen ist. Das ursprüngliche Einverständnis eines Kanzleimitglieds in die Weiterführung eines Namens wird durch die Umwandlung in eine Partnerschaft nicht berührt.