1. Allgemeines
Rz. 6
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB, wird errichtet, indem sich mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen in bestimmter, im Vertrag festgelegter Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine solche Gesellschaft ist GbR, soweit der gemeinsame Zweck nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht; ansonsten liegt eine OHG im Sinne des § 105 Abs. 1 HGB vor. Gesellschafter einer GbR können natürliche oder juristische Personen sein, auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie z.B. eine andere GbR oder ein nicht rechtsfähiger Verein, nicht hingegen die Erbengemeinschaft.
2. Teilrechtsfähigkeit
Rz. 7
Nach einer Rechtsprechungsänderung im Jahr 2001 ist die GbR in ihrer Erscheinungsform als Außengesellschaft rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Die GbR selbst kann damit Verträge schließen und Verbindlichkeiten eingehen. Aus der Beschränkung dieser Grundsätze auf die Außengesellschaft wird geschlossen, dass diese Grundsätze alle Außengesellschaften erfassen sollen, die gesellschaftsvertraglich einen Namen besitzen und einen bestimmten Sitz festgelegt haben, die über eine Geschäftsführung verfügen sowie über Gesamthandsvermögen. Die Entscheidung hatte auch zur Folge, dass die GbR als grundbuchfähig zu behandeln ist. Dies ist seit 2009 durch die Einfügung des § 899a BGB auch gesetzlich anerkannt. Es ist nach einer Neufassung des § 47 GBO auch geklärt, dass die GbR neben den Gesellschaftern mit ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann. Die früher umstrittene Frage, ob die Existenz der ein Grundstück erwerbenden GbR nur durch Neugründung (!) in der notariellen Erwerbsurkunde in ausreichender grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen werden konnte, ist mittlerweile durch die Entscheidung des BGH NJW 2011, 1958 in dem Sinne geklärt, dass eine Erklärung der Beteiligten, dass sie die alleinigen Gesellschafter sind, ausreicht.
Für vertraglich begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich und akzessorisch. Diese gesetzliche akzessorische Haftung gilt auch für kraft Gesetzes begründete Schulden wie z.B. Steuerschulden der GbR, die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie weiterhin für Verbindlichkeiten aus Delikt, Gefährdungshaftung oder ungerechtfertigter Bereicherung. Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter der GbR ist nach wie vor möglich, aber nur durch ausdrückliche Individualvereinbarung (näher vgl. hierzu Rdn 9). Die Insolvenzfähigkeit der GbR schließlich ergibt sich ausdrücklich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Im Einzelnen ist bzgl. der Haftungsfragen noch viel ungeklärt und streitig.
3. Name
Rz. 8
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt keine Firma im Sinne der §§ 17 ff. HGB, die auch keine analoge Anwendung finden. Sie ist nicht registerpflichtig. Der Name der Gesellschaft kann mit den Namen der Gesellschafter und einem Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft gebildet werden. Zusätze, die auf den Gegenstand der Gesellschaft hinweisen, sind sinnvoll. Gegen die Verwendung der Bezeichnung "GbR mbH" oder "GbR mit beschränkter Haftung" oder "GbR mit Haftungsbeschränkung" bestehen firmenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Bedenken. Sie ist zudem seit der Rechtsprechungsänderung 1999 nicht geeignet, eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen zu bewirken. Im Einzelnen ist immer noch viel streitig.