A und B errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und schließen den folgenden Gesellschaftsvertrag:
§ 1 Gesellschaftszweck
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung eigener oder fremder Grundstücke, insbesondere des Grundstücks _____ in _____-Stadt.
(2) A und B bringen das ihnen in Bruchteilsgemeinschaft gehörende Grundstück _____ in die Gesellschaft zu Gesamthandseigentum ein. Auch zukünftig soll weiterer Grundbesitz in der Regel von der Gesellschaft als Gesamthandseigentum erworben werden. Falls die Gesellschafter in Ausnahmefällen Grundbesitz zu Bruchteilseigentum erwerben sollten, überlassen die Gesellschafter das Grundstück (ihre jeweiligen Bruchteile) der Gesellschaft zur Nutzung.
§ 2 Bezeichnung, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Geschäftsbezeichnung _____.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist _____.
§ 3 Gesellschafter, Einlagen
(1) Gesellschafter der Gesellschaft sind:
a) |
Herr/Frau A mit einer Kapitaleinlage in Höhe von _____ EUR |
b) |
Herr/Frau B mit eine Kapitaleinlage in Höhe von _____ EUR |
(2) Die Gesellschafter haben ihre Kapitaleinlagen durch Bar- oder Sacheinlage zu erbringen. Die Kapitaleinlagen sind sofort fällig.
(3) Die Kapitaleinlagen sind fest und maßgebend für die Beteiligung der Gesellschafter an den stillen Reserven sowie für die Ausübung der Stimmrechte.
§ 4 Geschäftsführung, Vertretung
(1) Zur Führung der Geschäfte ist vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 der Gesellschafter A allein befugt.
(2) Die Geschäftsführungsbefugnis für folgende Maßnahmen und Geschäfte liegt bei allen Gesellschaftern gemeinschaftlich: _____ (Katalog besonderer Geschäftsführungsmaßnahmen)
(3) Die Vertretung der Gesellschaft obliegt den geschäftsführenden Gesellschaftern. Bei Geschäften nach Abs. 1 vertritt A die Gesellschaft allein. Bei Geschäften nach Abs. 2 vertreten A und B die Gesellschaft gemeinsam.
(4) Über die Tätigkeitsvergütung der geschäftsführenden Gesellschafter und deren weitere Tätigkeitsbedingungen (Urlaub, Krankheit etc.) entscheidet die Gesellschafterversammlung durch Beschluss.
§ 5 Gesellschafterversammlung
(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den geschäftsführenden Gesellschafter einzuberufen.
(2) Jeder Gesellschafter kann darüber hinaus Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft schriftlich und unter Beachtung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen.
§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche oder fernschriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter an der Abstimmung beteiligen.
(2) Gesellschafterbeschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
§ 7 Kontrollrecht
(1) Die Gesellschafter erhalten Durchschriften aller von der Gesellschaft geschlossenen Verträge.
(2) Die Gesellschafter haben jederzeit das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen.
§ 8 Jahresabschluss, Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der oder die geschäftsführenden Gesellschafter haben innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu erstellen.
(3) Der Jahresabschluss bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Falls diese nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Jahresabschlusses diesem zustimmen oder sich mit den geschäftsführenden Gesellschaftern auf einen anderen Rechnungsabschluss einigen, wird der Rechnungsabschluss durch einen von der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter mit verbindlicher Wirkung für die Gesellschafter festgesetzt. Die Kosten des Schiedsgutachters trägt die Gesellschaft.
§ 9 Gesellschafterkonten
(1) Für jeden Gesellschafter werden ein Festkapitalkonto (Kapitalkonto I), ein Gesellschafterdarlehenskonto (Kapitalkonto II) sowie ein Verlustsonderkonto (Kapitalkonto III als Unterkonto zu Kapitalkonto I) geführt.
(2) Die Einlagen der Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 1 sind den Festkapitalkonten gutzuschreiben. Auf den Gesellschafterdarlehenskonten werden die Gewinnanteile, Zinsen, Einlagen, Entnahmen sowie Tätigkeitsvergütungen verbucht. Verluste werden auf dem Verlustsonderkonto verbucht. Gewinne in Folgejahren sind zunächst zum Ausgleich dieses Kontos zu verwenden.
(3) Entnahmen zu Lasten des Festkapitalkontos sind ausgeschlossen.
(4) Das Gesellschafterdarlehenskonto wird mit positivem wie negativem Saldo mit einem Zinssatz von 2 v.H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
§ 10 Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen
(1) Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten teil.
(2) Vor...