Partnerschaftsgesellschaftsvertrag
Zwischen
1. |
Herrn A, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater |
2. |
Herrn B, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater |
3. |
Herrn C, Rechtsanwalt |
4. |
Frau D, Steuerberaterin |
5. |
Herrn E, Rechtsanwalt, |
im Folgenden kurz "Partner" genannt, wird folgender Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zum Zwecke der gemeinschaftlichen Berufsausübung geschlossen:
I. Grundlagen der Gesellschaft
§ 1 Gemeinschaftliche Berufsausübung
(1) Die Partner üben ihre Tätigkeit als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, soweit zulässig, dauernd gemeinschaftlich aus.
(2) Die Mandate werden, soweit zulässig, im Namen der Partnerschaft angenommen. Jeder Partner hat das Recht, Mandate anzunehmen und zu kündigen.
(3) Soweit Mandate nicht von der Partnerschaft, sondern nur von einem einzelnen Partner angenommen werden können, etwa Vorbehaltsaufgaben der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, Gutachteraufträge, Insolvenzverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlasspflegschaften, Betreuungen, Tätigkeiten als Schiedsrichter, Aufsichtsrat oder Beirat usw., werden die Honorare hieraus im Innenverhältnis für Rechnung der Partnerschaft behandelt.
(4) Die Partner verpflichten sich, ihre volle Arbeitskraft der Partnerschaft zu widmen. Bei der Einteilung der Arbeitszeit stehen die gemeinsamen Interessen im Vordergrund, jedoch ist auf die individuellen Einteilungswünsche im Sinne einer freiberuflichen Tätigkeit großzügig Rücksicht zu nehmen.
(5) Wissenschaftliche Tätigkeit einschließlich Lehrtätigkeit, Tätigkeit in anwaltlichen Berufsorganisationen und in der anwaltlichen Selbstverwaltung sowie politische und ehrenamtliche richterliche Tätigkeiten sind zulässig, sofern sie ein angemessenes Maß nicht überschreiten.
(6) Die Partner halten die von ihnen getätigten Arbeiten mandantenbezogen in möglichst einheitlicher Form abrechnungsgeeignet fest.
§ 2 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Diese Gesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts _____ (Stadt) einzutragen.
(2) Die Partnerschaft tritt im Geschäftsverkehr auf unter der Bezeichnung.
_____ & Partner
Steuerberater – Wirtschaftsprüfer – Rechtsanwälte.
(3) Auf den Geschäftspapieren der Partnerschaft werden die Namen aller Partner aufgeführt. Die Reihenfolge entspricht dem Zeitpunkt des Eintritts in die vor der Gründung dieser Partnerschaft bestehende Sozietät.
(4) Neben den Namen der Partner werden auf den Briefbögen und Praxisschildern Mitarbeiter, die die Qualifikation von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten haben, nach entsprechender Bewährung in der Praxis aufgeführt. Diese Regelung gilt nicht für Mandatsverträge, Honorarvereinbarungen, Auftragsvergaben und sonstige unmittelbar die Partnerschaft verpflichtende Vereinbarungen; in diesem Fall erscheinen auf den Briefbögen nur die Namen der Partner.
(5) Die Partner gestatten einander wechselseitig, ihre Namen über ihr Ausscheiden hinaus in dem Namen der Partnerschaft sowie auf den Briefbögen und Praxisschildern fortzuführen, soweit nicht der Fortführung standesrechtliche Bestimmungen und/oder wichtige Gründe in der Person des ausgeschiedenen Partners entgegenstehen.
(6) Sitz der Partnerschaft ist _____ (Stadt). Die Geschäftsräume befinden sich in _____ (Stadt), _____ (Straße, Hausnummer).
§ 3 Gesellschafter
Partner sind:
a) |
Herr A, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, mit einem Anteil von 20 %, |
b) |
Herr B, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, mit einem Anteil von 20 %, |
c) |
Herr C, Rechtsanwalt, mit einem Anteil von 20 %, |
d) |
Frau D, Steuerberaterin, mit einem Anteil von 20 %, |
e) |
Herr E, Rechtsanwalt, mit einem Anteil von 20 %. |
II. Organe der Gesellschaft
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Partner sind einzeln zur Geschäftsführung befugt.
(2) Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte, Maßnahmen und Willenserklärungen, die der gewöhnliche Kanzleibetrieb mit sich bringt. Für alle darüber hinausgehenden Geschäfte, Maßnahmen und Willenserklärungen ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.
(3) Das Widerspruchsrecht einzelner Partner gemäß § 711 BGB, § 115 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 3 PartGG wird ausgeschlossen. Diese Rechte werden ausschließlich entsprechend § 116 Abs. 2 HGB i.V.m. § 6 Abs. 3 PartGG durch die Gesellschafterversammlung in der Weise wahrgenommen, dass im Falle des Widerspruchs einer der Partner/der Zustimmungsnotwendigkeit der anderen Gesellschafter diese über die Geschäftsführungsmaßnahme entscheidet.
(4) Die Angemessenheit der Deckungssummen wird von den Partnern jährlich überprüft. Jeder Partner hat das Recht, bei veränderten Umständen eine angemessene Erhöhung der Versicherung zu verlangen.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen bezüglich der Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis gelten nur für diejenigen Geschäfte und geschäftsähnlichen Handlungen, die nicht unmittelbar die Berufsausübung betreffen (...