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Nach dem Gesetz steht ein jederzeitiges umfassendes Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft lediglich dem persönlich haftenden Gesellschafter und den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH zu.[141] Sie dürfen hierbei zur Durchsetzung/Verwirklichung dieser Rechte auf eigene Kosten Sachverständige (Berufsverschwiegenheit) einschalten. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung machen sich die pflichtwidrig handelnden Gesellschafter schadensersatz- und kostenerstattungspflichtig.[142] Den Kommanditisten steht ein Kontrollrecht gleichen Inhalts lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses zur Verfügung.[143] Der BGH hält inzwischen in Analogie zu § 51a Abs. 3 GmbHG jede Einschränkung der gesetzlichen Gesellschafterkontrollrechte, also auch nach § 166 Abs. 1 HGB, für unwirksam.[144]

[142] Vgl. Baumbach/Hopt/Roth, § 114 HGB Rn 15.
[144] Vgl. BGH ZIP 1988, 1175, 1176 sowie Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 2/Weipert, § 15 Rn 6 a.E.

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