Rz. 56
Nach § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab. Grundsätzlich ruht der Anspruch bis zum vollständigen Ablauf der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist. In § 158 Abs. 2 SGB III sind jedoch Regelungen enthalten, die das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs verkürzen können. Greifen mehrere dieser Regelungen, gilt diejenige, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist. Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III, siehe Rdn 64) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum noch um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 158 Abs. 1 S. 5 SGB III).
Rz. 57
Nach § 158 Abs. 2 S. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht länger als ein Jahr.
Rz. 58
Nach § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld höchstens so lange, wie der Arbeitslose im bestehenden Arbeitsverhältnis gebraucht hätte, um denjenigen Teil der Entlassungsentschädigung zu verdienen, der nicht als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern als Arbeitsentgelt für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden ist. Das Gesetz legt diesen Arbeitsentgeltanteil in § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III pauschal mit 60 % der Entlassungsentschädigung fest. Nach § 158 Abs. 2 S. 3 bis 5 SGB III vermindert sich dieser Anteil je nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit und zwar um 5 % je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und kumulativ um 5 % je fünf Lebensjahre ab Vollendung des 35. Lebensjahres, jedoch nicht auf weniger als 25 % der Entlassungsentschädigung. Um den Ruhenszeitraum zu bestimmen, ist dieser Arbeitsentgeltanteil der Entlassungsentschädigung durch das zuletzt kalendertäglich bezogene Arbeitsentgelt zu teilen. Das zuletzt kalendertäglich verdiente Arbeitsentgelt berechnet sich im Grundsatz, wenn auch mit Ausnahmen, wie das Bemessungsentgelt nach § 151 SGB III (vgl. § 158 Abs. 2 S. 4, 5 SGB III).
Rz. 59
Nach § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht länger als bis zu dem Tag, an dem es durch die Befristung ohnehin geendet hätte. Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch eine Aufhebungsvereinbarung befristet, findet § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III keine Anwendung. Die Ruhensvoraussetzungen sind allein gem. § 158 Abs. 1 SGB III zu prüfen.
Rz. 60
Nach § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann nicht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos hätte kündigen können. In diesem Fall ist es nämlich ausgeschlossen, dass die Entlassungsentschädigung Vergütungsbestandteile für den Zeitraum vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enthält. Der Grund für die fristlose Kündigung muss jedoch bereits bei der Vereinbarung der Abfindung vorgelegen haben. Dies muss gegebenenfalls vor den Sozialgerichten geklärt werden.