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Nach § 158 Abs. 4 S. 1 SGB III erhält der Arbeitslose trotz des Ruhens des Anspruchs das volle Arbeitslosengeld, wenn er die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhalten hat. Allerdings geht in diesem Fall der Anspruch des Arbeitslosen auf die Abfindung nach §§ 158 Abs. 4 S. 1 SGB III, 115 Abs. 1 SGB X auf die Agentur für Arbeit über, soweit diese Arbeitslosengeld geleistet hat. Erhält der Bezieher des Arbeitslosengeldes die Entlassungsentschädigung trotz des Anspruchsübergangs und ist diese Zahlung gegenüber der Agentur für Arbeit wirksam, muss der Bezieher des Arbeitslosengeldes das erhaltene Arbeitslosengeld erstatten (§ 158 Abs. 4 S. 2 SGB III).

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