Rz. 47

Nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III führt die Sperrzeit zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, also zu einer zeitlichen Verschiebung der Arbeitslosengeldzahlung. Darüber hinaus mindert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB III auch die Anspruchsdauer, und zwar um die Anzahl der Tage der Sperrzeit (siehe Rdn 1). Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in Höhe von zwölf Wochen mindert sich die Anspruchsdauer jedoch um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 SGB III).[102]

 

Rz. 48

In den Fällen des § 148 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB III entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (bis 30.6.2023 oder Arbeitsaufgabe; ab 1.7.2023: bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe), wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt (§ 148 Abs. 2 S. 2 SGB III).

 

Rz. 49

Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung gemäß § 148 Abs. 2 S. 4 SGB III nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Abs. 4 SGB III).

 

Rz. 50

Im Falle wiederholter Sperrzeiten kann der Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vollständig erlöschen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Arbeitsagentur den Arbeitnehmer bereits im ersten Sperrzeitbescheid über den Eintritt und die Rechtsfolgen einer zweiten Sperrzeit belehrt hatte.[103]

[102] Siehe dazu auch BSG v. 4.9.2001, AP Nr. 7 zu § 119 AFG.
[103] BSG v. 16.10.1990, SozR 3–4100 § 119 Nr. 4; ErfK/Rolfs, § 159 SGB III Rn 47 m.w.N.

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