Zwischen
_________________________
– nachfolgend Arbeitgeberin –
und
Frau _________________________
– nachfolgend Arbeitnehmerin –
wird in Ergänzung zum Aufhebungsvertrag Folgendes vereinbart:
§ 1
Sollte aufgrund des Aufhebungsvertrages seitens der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III verhängt werden und der Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III verkürzt werden, wird die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin sämtliche dadurch entstehenden finanziellen Nachteile ausgleichen. Insbesondere wird die Arbeitgeberin während der Sperrzeit Zahlungen in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldanspruches an die Arbeitnehmerin leisten und der Arbeitnehmerin diejenigen Beiträge erstatten, welche sie für Sozialversicherungen (z.B. Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung) tatsächlich aufwendet oder aufwenden müsste, um den gleichen Status zu erhalten wie ein Bezieher von Arbeitslosengeld. Die Arbeitgeberin wird an die Arbeitnehmerin auch etwaige Zahlungen leisten, die sie als Bezieherin von Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit von den Sozialversicherungen erhalten würde (z.B. Krankengeld).
§ 2
Solange die von der Arbeitgeberin zu leistenden Zahlungen der Höhe nach nicht feststehen, zahlt die Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin während der Sperrzeit Abschläge auf die nach § 1 der Arbeitnehmerin geschuldeten Beträge in Höhe von _________________________ EUR (netto). Die Abschläge sind von der Arbeitgeberin monatlich zum Ende des Monats zu leisten. Die Leistungspflicht der Arbeitgeberin tritt ab dem Zeitpunkt ein, in dem die Arbeitnehmerin sie über die Verhängung der Sperrzeit unterrichtet, dann aber auch rückwirkend für die von der Agentur für Arbeit festgestellten Zeiten der Sperrzeit.
Sobald die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin über die Höhe der von der Arbeitgeberin zu leistenden Zahlungen in Kenntnis gesetzt hat, erfolgt eine Gegenüberstellung der geleiteten Abschläge und der von der Arbeitgeberin nach § 1 insgesamt geschuldeten Zahlungen. Je nach Sachlage erfolgt daraufhin
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eine Nachzahlung durch die Arbeitgeberin mit der nächsten ausstehenden Zahlung bzw. bei keiner mehr ausstehenden Zahlung unverzüglich nach Kenntnisnahme eine Nachzahlung des nachzuzahlenden Betrages oder |
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die Verrechnung einer Überzahlung mit der nächsten ausstehenden Zahlung oder |
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die Rückzahlung einer Überzahlung durch die Arbeitnehmerin, wenn keine Zahlung mehr aussteht. |
§ 3
Sofern auf die in § 1 genannten Leistungen durch die Arbeitnehmerin Einkommensteuer und ggf. Kirchensteuer zu zahlen sind, wird die Arbeitgeberin zusätzlich auch Zahlungen in entsprechender Höhe direkt an das Finanzamt abführen bzw. an die Arbeitnehmerin leisten.
§ 4
Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, gegen einen etwaigen Sperrzeitbescheid bzw. Bescheid über die Verkürzung des Zeitraums des Arbeitslosengeldbezuges durch die Agentur für Arbeit Widerspruch einzulegen.
_________________________, den _________________________ |
_________________________, den _________________________ |
(Arbeitgeberin) |
(Arbeitnehmerin) |