_________________________ Rechtsanwälte
An das
Sozialgericht _________________________
_________________________ (Anschrift)
Klage
des Herrn _________________________, _________________________ (Anschrift)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _________________________ Rechtsanwälte, _________________________ (Anschrift)
gegen
die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit _________________________, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung, Frau _________________________,
– Beklagte –
wegen Arbeitslosengeld (Sperrzeit, Kürzung der Anspruchsdauer).
Namens und in Vollmacht des Klägers werden wir beantragen, für Recht zu erkennen:
1. |
Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom _________________________ (Geschäftszeichen: _________________________) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom _________________________ (Geschäftszeichen: _________________________) wird aufgehoben. |
2. |
Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom _________________________ (Geschäftszeichen: _________________________) wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld bereits ab dem _________________________ für eine Anspruchsdauer von insgesamt _________________________ Tagen zu zahlen. |
Begründung:
Der Kläger begehrt hinsichtlich seines Arbeitslosengeldanspruchs die Aufhebung einer verhängten Sperrzeit und der damit zeitgleich erfolgenden Kürzung der Anspruchsdauer sowie entsprechende Änderung der Leistungsbewilligung.
1.
Ausweislich der in Kopien als
Anlagenkonvolut K 1
beigefügten Bewilligungs- und Sperrzeitbescheide vom _________________________ wurde im Hinblick auf den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III), was eine Kürzung der Anspruchsdauer um ein Viertel zur Folge hatte (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Mit dem in Kopie als
Anlage K 2
beigefügten Schreiben vom _________________________ sowie der dazu als Anlagen beigefügten Dokumente (Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag des Klägers) hat der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide erhoben. Insbesondere wurde angeführt, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag geschlossen hat, um eine ansonsten am selben Tag betriebsbedingt auszusprechende Arbeitgeberkündigung zu vermeiden. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsschreibens wird ausdrücklich verwiesen.
Die seitens der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers erteilte Arbeitsbescheinigung, auf deren Inhalt wir verweisen, überreichen wir in Kopie als
Anlage K 3.
Mit dem in Kopie als
Anlage K 4
beigefügten Widerspruchsbescheid vom _________________________ hat die Beklagte die Sperrzeit bestätigt und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte führt im Widerspruchsbescheid auf Seite 3 wie folgt aus: "Nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB wäre eine arbeitgeberseitige Kündigung frühestens nach einem Jahr, also ab 1.1.2013, möglich gewesen. Der ehemalige Arbeitgeber hat auf Anfrage mitgeteilt, der Widerspruchsführer wäre arbeitgeberseitig nicht vor Ablauf der Frist vom 1.1.2012–31.12.2012 gekündigt worden." Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird ausdrücklich verwiesen.
2.
Die Sperrzeit (mit der Folge der Kürzung der Anspruchsdauer) wurde seitens der Beklagten zu Unrecht verhängt.
Die durch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid angegebene Begründung ist rechtlich nicht haltbar: Denn § 613a Abs. 1 S. 2 BGB lautet (hier zum besseren Verständnis inkl. des vorhergehenden Satzes 1 wiedergegeben): "Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden." Zudem lautet § 613a Abs. 4 BGB wie folgt: "Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt." Es ist § 613a BGB also ohne weiteres zu entnehmen, dass § 613a Abs. 1 S. 2 BGB einer Kündigung überhaupt nicht entgegensteht, sondern vielmehr eine gänzlich andere Frage regelt. Die Behauptung im Widerspruchsbescheid ist also nicht ansatzweise nachvollziehbar. Gleiches gilt für die behauptete Aussage der ehemaligen Arbeitgeberin, die dem Versicherten im Übrigen unbekannt ist (wurde dem Kläger von der Beklagten nicht übermittelt/belegt). Diese behauptete Aussage der ehemaligen Arbeitgeberin steht auch in Widerspruch zum Inhalt des Aufhebungsvertrages sowie zum Inhalt der von der Beklagten erteilten Arbeitsbescheinigung.
V...