Rz. 62
§ 157 Abs. 1, 2 SGB III ordnet das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an, wenn dem Arbeitnehmer Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber zustehen. Die Vorschrift soll Doppelzahlungen verhindern, da die Entgeltersatzleistung Arbeitslosengeld nicht benötigt wird, solange trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintritt.
Rz. 63
Gemäß § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Diese Regelung wird relevant, wenn das (faktische) Beschäftigungsverhältnis geendet hat, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht. Zumeist handelt es sich um Fälle der Insolvenz des Arbeitgebers oder um Fälle unwirksamer Kündigungen. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist nach arbeitsrechtlichen Regeln zu bestimmen. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird in einem Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vorsieht, eine Einigung über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen, die zeitlich nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses liegt, können unter Umständen Teile der Abfindung als Arbeitsentgelt gewertet werden und zum Ruhen nach § 157 Abs. 1 SGB III führen, insbesondere wenn keine Regelung über die in der Zwischenzeit entstandenen Entgeltansprüche oder sogar insoweit ein Verzicht auf Entgelt erfolgt.
Rz. 64
Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 157 Abs. 2 S. 1 SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, und läuft kalendermäßig ab (§ 157 Abs. 2 S. 2 SGB III). Er endet deshalb mit dem Ende des letzten (fiktiven) Urlaubstags. Eine Verschiebung des Ruhenszeitraums erfolgt auch dann nicht auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung, wenn der Arbeitslose Krankengeld nach § 44 SGB V bezieht.
Rz. 65
Nach § 157 Abs. 3 S. 1 SGB III erhält der Arbeitslose trotz des Ruhens des Anspruchs das volle Arbeitslosengeld, wenn er die das Arbeitsentgelt oder die Urlaubsabgeltung tatsächlich nicht erhält (Gleichwohlgewährung). Typischer Fall der Gleichwohlgewährung ist der Bezug von Arbeitslosengeld während eines Kündigungsrechtsstreits, wenn sich im Ergebnis die Unwirksamkeit der Kündigung herausstellt und der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn zahlen muss. Allerdings geht in diesem Fall der Anspruch des Arbeitslosen auf das Arbeitsentgelt oder die Urlaubsabgeltung nach §§ 157 Abs. 3 S. 1 SGB III, 115 Abs. 1 SGB X auf die Agentur für Arbeit über, soweit diese Arbeitslosengeld geleistet hat. Erhält der Bezieher des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt oder die Urlaubsabgeltung trotz des Anspruchsübergangs und ist diese Zahlung gegenüber der Agentur für Arbeit wirksam, muss der Bezieher des Arbeitslosengeldes das erhaltene Arbeitslosengeld erstatten (§ 157 Abs. 3 S. 2 SGB III).