A. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs
Rz. 1
Das SGB III enthält mehrere Vorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorsehen. Ruhen bedeutet nur, dass während des Ruhenszeitraumes das Arbeitslosengeld nicht geltend gemacht werden kann, also ein Leistungsverweigerungsrecht der Bundesagentur besteht. Das Ruhen lässt den entstandenen Anspruch, das Stammrecht, als solchen aber unberührt. Nach Ablauf des Ruhenszeitraumes kann der konkrete Leistungsanspruch wieder geltend gemacht werden. Der Ruhenszeitraum wird auf die Anspruchsdauer nicht angerechnet, es sei denn, dass das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt (insbesondere in § 148 SGB III). Die Ruhenswirkung tritt kraft Gesetzes ein, jedoch setzt die Einstellung der Zahlung des Arbeitslosengeldes die Aufhebung eines (irrtümlich) schon erlassenen Bewilligungsbescheides (§§ 45, 48 SGB X, 330 SGB III) voraus.
B. Ruhenstatbestände
Rz. 2
Der praktisch wichtigste Fall, in dem es zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommt, ist die Verhängung einer Sperrzeit (§ 159 SGB III). Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für den Arbeitnehmer kann insbesondere die Mitwirkung an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Folge haben, dass eine Sperrzeit eintritt. Diese hat neben dem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs auch die Minderung der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB III) zur Folge.
Rz. 3
Unabhängig von einer Sperrzeit und ohne Minderung der Anspruchsdauer kann ein Ruhen auch eintreten, wenn der Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung erhalten hat, ohne dass die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten worden ist (§ 158 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht zudem, wenn der Arbeitnehmer trotz Arbeitslosigkeit noch Arbeitsentgelt erhält oder wenn er eine Urlaubsabgeltung erhalten hat (§ 157 SGB III).
Rz. 4
Praxishinweis
Die Kenntnis der vorgenannten Vorschriften ist bei der Beratung und Vertretung von Mandanten in Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bzw. im Rahmen von Kündigungs- und sonstigen Bestandsstreitigkeiten und insbesondere für den an der Verhandlung von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen (siehe § 19) beteiligten Rechtsanwalt unerlässlich. Hier drohen Haftungsrisiken.
Rz. 5
Weitere – hier nicht näher behandelte – Ruhenstatbestände sind in § 156 SGB III (Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen, z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld) und in § 160 SGB III (Ruhen bei Arbeitskämpfen zur Vermeidung eines Eingriffs durch den Staat) geregelt.
I. Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit
Rz. 6
Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III. Zweck der Sperrzeit ist es, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen vom Versicherten selbst zu vertretende Risikofälle zu schützen. Sie soll die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen, dass das Risiko der Arbeitslosigkeit manipuliert wird, indem sie dem Versicherten einen Teil der Aufwendungen aufbürdet, die er der Versichertengemeinschaft durch sein Verhalten zugefügt hat.
Rz. 7
Wann versicherungswidriges Verhalten vorliegt, ist in § 159 Abs. 1 S. 2 SGB III geregelt. Die schon bisher bestehenden Tatbestände der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsablehnung, der Ablehnung und des Abbruches einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme werden seit dem 1.1.2005 durch die Sperrzeittatbestände der unzureichenden Eigenbemühungen und der Meldeversäumnis ergänzt. Seit dem 31.12.2005 ist der Sperrzeittatbestand der verspäteten Arbeitssuchendmeldung hinzugekommen.
1. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
Rz. 8
Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III) erfolgt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Rz. 9
Die Vorschrift soll die Gemeinschaft der Beitragszahler vor willkürlich oder sogar schuldhaft herbeigeführter Arbeitslosigkeit schützen (vgl. auch Rdn 6).
a) Lösen des Beschäftigungsverhältnisses
Rz. 10
Lösen i.S.d. § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III bedeutet rechtlich Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wobei hierfür grundsätzlich ein aktives Mitwirken des Arbeitnehmers erforderlich ist. Neben der Eigenkündigung, der berechtigten verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber und dem...