Rz. 38

Gleichgültig wie umfangreich die Vertraulichkeitsvereinbarung ausgestaltet wird und wie minutiös der Pflichtenkatalog des Erwerbsinteressenten geregelt ist, bestehen die beiden wesentlichen Schwierigkeiten für die Herleitung irgendwelcher Ansprüche des Verkäufers darin, zum einen zunächst einmal den Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung nachzuweisen und zum anderen, einen kausal verursachten Schaden der Höhe nach zu beziffern.

Hier kann durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen eine deutliche Verbesserung der Situation des Verkäufers erreicht werden. Denn bei entsprechender Vereinbarung ist der Erwerbsinteressent zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, sobald ihm ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung nachgewiesen werden kann.

 

Rz. 39

Da Vertragsstrafen normalerweise nicht in einer solchen Höhe vereinbart werden können, dass ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden von vornherein ausgeschlossen ist, muss aber auf jeden Fall das Verhältnis von Vertragsstrafe zu tatsächlich entstandenem Schaden eindeutig geregelt werden. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen, die neben den konkret nachgewiesenen und demzufolge zu ersetzenden realen Schaden treten, ist rechtlich problematisch. Aus diesem Grund sollte eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf den konkret nachgewiesenen, kausal verursachten Schaden vorgesehen werden.

 

Rz. 40

Hierbei empfiehlt es sich dem Interessenten die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs abzuschneiden, d.h. dieser haftet dann unstreitig auch für andauernde Schäden, auch wenn sie letztlich nur auf einer schädigenden Nutzung/Weitergabe der vertraulichen Informationen beruhen (Beispiel: Der potentielle Erwerber verzichtet auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs).

 

Rz. 41

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der aus einer Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung resultierende Schaden mitunter gar nicht bei dem Verkäufer, also dem Vertragspartner der Vertraulichkeitsvereinbarung eintritt, sondern vielmehr beim Zielunternehmen. Vor diesem Hintergrund ist es oftmals sinnvoll, das Zielunternehmen selbst in den Schutzbereich der Vertraulichkeitsvereinbarung einzubeziehen.

 

Rz. 42

Sofern das Bieterverfahren gewählt wird, ist es zusätzlich ratsam, sich vom "Interessenten" bestätigen zu lassen, dass er für sich (kein Strohmanngeschäft) und nicht als Vertreter eines Bieterkonsortiums agiert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?