Rz. 99

Ist der Kaufpreis nicht in einer Summe zu zahlen oder ist ein Earn-Out vereinbart, wird oftmals, insbesondere wenn Zweifel an der zukünftigen Bonität des Käufers bestehen oder eine extra zu diesem Zweck gegründete Erwerbergesellschaft eingesetzt wird (SPV), eine Absicherung der noch offenen Kaufpreisteile durch Bankbürgschaften vereinbart. Soweit Gewährleistungsrisiken nicht durch Kaufpreiseinbehalte abgesichert werden, ist auch insoweit die Stellung von Bankbürgschaften ein übliches Sicherungsmittel für etwaige Minderungs-, Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche des Käufers (siehe Rdn 103 f.).

 

Rz. 100

In allen Fällen, in denen mit Bankbürgschaften gearbeitet wird, ist es aus Sicht des Gesicherten stets wünschenswert, dass es sich bei der Bürgschaft um eine selbstschuldnerische "auf erstes Anfordern" handelt, so dass dem Bürgen alle Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere die Einrede der Vorausklage nach § 773 BGB, abgeschnitten sind. Als Bürgen kommen neben Banken auch andere Unternehmen in Betracht. Gerade bei Konzerngesellschaften ist die Stellung von Bürgschaften durch Ober- oder Schwestergesellschaften nicht unüblich, soweit diese über eine ausreichende Bonität verfügen.

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