I. Unternehmenseigentümer – Verkäufer
Rz. 6
Zu den vornehmsten Rechten der Eigentümer gehört selbstverständlich die Entscheidung, ob das Unternehmen überhaupt verkauft wird. Bei einer Mehrheit von Eigentümern ist für eine Veräußerung des gesamten Unternehmens eine kollektive Entscheidung erforderlich. Bildet nur eine Beteiligung am Unternehmen den Verkaufsgegenstand, ist insoweit mitunter auch eine individuelle Entscheidung ausreichend. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die zugrundeliegenden Gesellschaftsverträge dies überhaupt zulassen.
II. (Fremd-)Management
Rz. 7
Grundsätzlich ist auch die Unternehmensleitung des betroffenen Unternehmens aktiv an dessen Verkauf beteiligt. Sie unterstützt den Verkaufsprozess durch die Bereitstellung von Informationen sowie ggf. durch die Vorbereitung und Durchführung sog. "Management-Präsentationen". In diesen wird den Erwerbsinteressenten und ihren Beratern das Unternehmen vorgestellt, insbesondere die Unternehmensphilosophie und die Strategie präsentiert. Darüber hinaus erhalten die Erwerbsinteressenten Gelegenheit, ihre Fragen an das Management zu richten.
Rz. 8
Soweit das Unternehmen nicht inhabergeführt ist, also ein Fremdmanagement die Geschäftsführung innehat, ist dabei Folgendes zu beachten:
Obwohl die Geschäftsleitung gegenüber dem bisherigen Eigentümer formal zur Unterstützung des Verkaufsprozesses verpflichtet sein mag, besteht selbstverständlich auch ein Eigeninteresse des Managements im Rahmen von Verkaufsprozessen. Nicht zuletzt geht es um die Erhaltung des eigenen Arbeitsplatzes.
Bei der Rechtsform der Aktiengesellschaft, die im Mittelstand allerdings eher selten anzutreffen ist, nimmt der Vorstand gegenüber den Gesellschaftern eine deutlich unabhängigere Rolle ein. Er dient grundsätzlich "nur" dem Unternehmen. Es ist den Aktionären daher (z.B. im Gegensatz zur GmbH) nur im eingeschränkteren Maße möglich, die Geschäftsleitung im Transaktionsprozess unmittelbar zu "steuern". Auch dieser Umstand ist bei der Planung der Transaktion zu berücksichtigen, gegebenenfalls muss eine Due Diligence ohne Beteiligung des Vorstands geplant und durchgeführt werden.
Rz. 9
Auch wenn das Management den Verkaufsprozess tatsächlich unterstützt, besteht die Gefahr, dass es sich im Laufe des Prozesses dem potentiellen Erwerber immer mehr annähert und beginnt, dessen Interessen zu unterstützen. Dies ist umso wahrscheinlicher, wenn dem Management durch den Erwerber eine Beteiligung am zu veräußernden Unternehmen oder einer Erwerbsgesellschaft in Aussicht gestellt wird. Dies ist bei Finanzinvestoren die Regel.
In diesem Zusammenhang besteht auch die Gefahr, dass einem Erwerbsinteressenten durch das Management Informationen zur Verfügung gestellt werden, die dieser von den Verkäufern entweder gar nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten sollte.
Rz. 10
Um derartige Risiken zu minimieren, ist es sinnvoll, das Management des Zielunternehmens zum einen eindringlich auf seine Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen und zum anderen den unmittelbaren Kontakt zwischen potentiellen Erwerbern und dem Management nach Möglichkeit zu beschränken bzw. sicherzustellen, dass dieser nur in Gegenwart der Verkäufer bzw. ihrer Vertreter erfolgt.
Rz. 11
Um sicherzustellen, dass das Management konstruktiv am Verkaufsprozess mitwirkt, ist zu überlegen, ob ein angemessener Bonus für den Fall des erfolgreichen Verkaufs in Aussicht gestellt werden sollte. Sofern dieser vom "Target" und nicht vom Gesellschafter bezahlt wird, ist dieser Umstand gegenüber dem Käufer spätestens im SPA offenzulegen.
III. Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Rz. 12
Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern des Unternehmens können im Verkaufsprozess verschiedene Funktionen zukommen. Soweit keine Investmentbank bzw. kein M&A-Berater involviert wird, erstellen sie im Regelfall die Unternehmensbewertung, an der sich die Kaufpreisvorstellungen der Eigentümer orientieren. Darüber hinaus sind sie an der Zusammenstellung der Finanzdaten des Zielunternehmens beteiligt, die den Erwerbsinteressenten zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden (Financial Due Diligence).
Rz. 13
Im Rahmen der Due Diligence (DD) ist es mitunter erforderlich, dem bzw. den Erwerbsinteressenten die Möglichkeit zur Rücksprache mit dem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer des Unternehmens zu eröffnen, um von diesen Aufklärung zu bestimmten Fragen der steuerlichen Situation bzw. der Bilanzierung zu erhalten.
IV. Rechtsanwälte
Rz. 14
Bei der Beratung des Verkäufers liegt der Fokus der anwaltlichen Tätigkeit zunächst auf der Überprüfung der für die Due Diligence zur Verfügung zu stellenden Unterlagen. Dies betrifft insbesondere die Dokumente für die Legal Due Diligence, ggf. aber auch den gesamten Inhalt der DD bzw. des Datenraums.
Rz. 15
Daneben haben die Rechtsanwälte auch die Aufgabe, sämtliche mit dem Verkauf in Zusammenhang stehende Vereinbarungen (Letter of Intent, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Kaufverträge etc.) zu erstellen bzw. zu prüfen. In diesem Zusammenhang müssen sie auch dara...