I. Inhaltsübersicht
Rz. 136
Die grundsätzliche Struktur des Unternehmenskaufvertrages richtet sich prinzipiell danach, ob es sich um einen Anteilskaufvertrag (Share Deal) oder um einen Kaufvertrag über die einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens (Asset Deal) handelt. Dessen ungeachtet sind jedoch im Regelfall die folgenden Überschriften (ggf. in abweichender Reihenfolge) üblich:
▪ |
Präambel |
▪ |
Vertragsparteien |
▪ |
Kaufgegenstand (Geschäfts/Gesellschaftsanteile, Aktien, Vermögensgegenstände) |
▪ |
Gegenleistung/Kaufpreis |
▪ |
Gesellschafter-Darlehen |
▪ |
Wirksamwerden/Vollzug/Closing |
▪ |
Konzernthemen (Cash-Pool, Ergebnisabführungsvertrag) |
▪ |
Gewährleistungstatbestände/Rechtsfolgen |
▪ |
Verjährung |
▪ |
Sonstige Verpflichtungen |
▪ |
Überleitungsbestimmungen |
▪ |
Wettbewerbsverbot |
▪ |
Allgemeine Bestimmungen. |
II. Präambel
Rz. 137
In der Präambel wird regelmäßig die Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB näher ausgeführt. Sie dient als Auslegungshilfe, ist aber zum Abschluss eines rechtsgültigen Unternehmenskaufvertrages streng genommen nicht notwendig. Nichtsdestotrotz hat sich die Aufnahme von Präambeln in Unternehmenskaufverträge mittlerweile mehr oder weniger eingebürgert. Neben einer Beschreibung des Vertragsgegenstandes werden hier oftmals die wirtschaftlichen Hintergründe der ins Auge gefassten Transaktion näher erläutert. Häufig wird die Präambel auch dazu genutzt, die wesentlichen im späteren Vertragstext verwendeten Begriffe eingehender zu definieren.
Rz. 138
Häufig wird heutzutage auch auf angelsächsische Vertragsmuster jedenfalls dann zurückgegriffen, wenn ausländische Investoren auf der Erwerberseite stehen. Dort werden typischerweise alle Definitionen vor die Klammer gezogen und häufig auch zentrale Inhalte des Kaufvertrages in Anlagen ausgegliedert. Folge ist eine Vertragsdokumentation, die nur noch von Eingeweihten und geübten (anwaltlichen) Beratern im Detail nachvollzogen werden kann. Ist man bestrebt, sich dieser Praxis zu entziehen und möchte der deutsche Mittelständler gerne mit einer ihm vertrauten vertraglichen Gestaltung operieren, so empfiehlt es sich im Rahmen des LoI zu vereinbaren, dass der erste Entwurf des Kaufvertrages von der Verkäuferseite vorgelegt wird. Dies ist im Rahmen von Bieterverfahren ohnehin gängig und ist auch grundsätzlich von Vorteil, da es dem Erwerber typischerweise schwerer fällt Garantien und Forderungen in einen bestehenden schlanken und verkäuferfreundlichen Entwurf einzufügen, als von vorne herein einen käuferfreundlichen und insbesondere vor Garantien nur so strotzenden Kaufvertragsentwurf vorzulegen. Stellt der Verkäufer den ersten Entwurf, muss der Käufer im Prinzip die Erforderlichkeit jeder einzelnen käuferfreundlichen Regelung und Garantie dezidiert begründen.
III. Vertragsparteien
Rz. 139
Beim Share Deal treten als Verkäufer regelmäßig die Anteilseigner auf, also die Aktionäre, GmbH-Gesellschafter, Komplementäre und Kommanditisten bzw. die OHG- bzw. GbR-Gesellschafter.
Beim Asset Deal ist das Unternehmen selbst Verkäufer, beim Einzelunternehmen dessen Inhaber.
Daneben kommen jedoch auch Vollstreckungs- bzw. Pfandgläubiger, die ihnen gestellte Sicherheiten verwerten, als Verkäufer in Betracht, ebenso der Insolvenzverwalter.
Rz. 140
Erwerber kann jede natürliche oder juristische Person sein. Mitunter tritt als Käufer auch eine speziell für den Unternehmenserwerb gegründete Gesellschaft (Special Purpose Vehicle – SPV) auf – bei Finanzinvestoren und auch größeren strategischen Investoren aus Gründen der Risikoabschottung und insbesondere steuerlichen Motiven eher die Regel als die Ausnahme.
Rz. 141
Neben den unmittelbaren Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) sind mitunter auch Dritte am Kaufvertrag zu beteiligen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn Vorkaufs- oder sonstige Optionsberechtigte vorhanden sind oder – beim Share Deal – die Anteilsübertragung nur mit Zustimmung der Gesellschaft bzw. der übrigen Gesellschafter zulässig ist. Daneben kommen Zustimmungspflichten nach § 1365 BGB in Betracht.
Rz. 142
Beim Asset Deal ist das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gem. § 613a BGB beim Betriebsübergang zu beachten, ebenso Zustimmungserfordernisse von Vertragspartnern bei der Überleitung von Dauerschuldverhältnissen. Letztere sind aber eher beim Vollzug und der Umsetzung des Kaufvertrages zu berücksichtigen, Vertragsparteien werden sie typischerweise nicht.
IV. Kaufgegenstand
Rz. 143
Da die Vereinbarungen zum dinglichen Übergang dem Bestimmtheitserfordernis genügen müssen, sollte der Kaufgegenstand möglichst genau definiert werden. Dies gilt auch bei Kapitalgesellschaftsanteilen. Insbesondere ist im Falle der Durchnummerierung von GmbH-Geschäftsanteilen darauf zu achten, dass die vertragsgegenständlichen Anteile genau bezeichnet werden.
Rz. 144
Oftmals werden neben den eigentlichen Gesellschaftsbeteiligungen auch Gesellschafterdarlehen mit übertragen, bei Personengesellschaften insbesondere auch die Guthaben auf den neben dem Festkapital geführten Gesellschafterkonten (variable Kapitalkonten, Verrechnungskosten, gesamthänderisch gebundene Rücklage etc.). Auch diese s...