Rz. 153
In diesem Kapitel ist neben der Höhe des geschuldeten Kaufpreises auch die Währung, in der er zu bezahlen ist, zu definieren. Neben Bargeld kommt insbesondere auch die Gewährung von Gesellschaftsrechten am erwerbenden Unternehmen als Akquisitionswährung in Betracht. In diesem Fall muss der Umfang der zu gewährenden Anteile selbstverständlich genau definiert werden. Soweit die dem Verkäufer gewährten Anteile im Wege einer Kapitalerhöhung geschaffen werden, sollte der Verkäufer auf entsprechenden Garantien bestehen, die zum einen die wirksame Entstehung der Anteile erfassen und ihn zum anderen von einer etwaigen Differenzhaftung im Falle der nicht vollständigen Werthaltigkeit der geleisteten Einlagen freistellen.
Rz. 154
Zu regeln sind auch die Modalitäten der Kaufpreiszahlung sowie die Fälligkeit. Ist der dingliche Übergang des Kaufgegenstandes nicht aufschiebend bedingt auf die vollständige Kaufpreiszahlung, sind auch Regelungen zur Sicherung des Kaufpreisanspruches erforderlich. Ggf. kann es sinnvoll sein, die Kaufpreiszahlung über Treuhandkonten abzuwickeln.
Für den Fall verspäteter Zahlungen oder auf den Fall der Einräumung von Kaufpreisstundungen sollte die Verzinsung der offenen Kaufpreisteile ausdrücklich festgelegt werden, was natürlich in Niedrigzinsphasen weniger relevant ist.
Rz. 155
Im Hinblick darauf, dass Unternehmen lebende Organismen sind, deren Zustand sich im Laufe der Zeit ständig verändert, ist es mitunter schwierig, den genauen Kaufpreis bei Vertragsschluss bereits zu fixieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Bestand von Zahlungsmitteln bzw. Verbindlichkeiten sich zwischen dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und dem Zeitpunkt des dinglichen Übergangs des Unternehmens stark verändern kann (siehe hierzu die Ausführungen zur Kaufpreisanpassung unter Rdn 105). Um dieser Besonderheit des Unternehmenskaufs angemessen Rechnung zu tragen, hat sich das Konzept des vom Bestand der Zahlungsmittel und Verbindlichkeiten unabhängigen Unternehmenswerts (Cash and Debt Free) herausgebildet. Hierbei wird – im Regelfall auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung – ein abstrakter Unternehmenswert definiert bzw. zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dieser erhöht sich um den Bestand der liquiden Mittel und vermindert sich um den Bestand der vom Erwerber zu übernehmenden Verbindlichkeiten.
Rz. 156
Zur Umsetzung dieses Konzepts ist es von entscheidender Bedeutung, neben dem abstrakten Unternehmenswert bzw. den Parametern zu dessen Bestimmung auch den Umfang der hinzuzurechnenden liquiden Mittel sowie der abzuziehenden Verbindlichkeiten exakt zu definieren.
Rz. 157
Die liquiden Mittel umfassen in der Regel lediglich den Kassenbestand sowie Guthaben bei Banken. Einziger Streitpunkt ist hier häufiger das so genannte "trapped Cash" (gefangenes Geld), welches bilanziell zwar vorhanden ist, aber nicht ausgeschüttet werden kann bzw. auf das kein unmittelbarer und zeitnaher Zugriff für den Erwerber besteht. Deutlich vielschichtiger und komplizierter gestaltet sich in der Regel die Definition der Verbindlichkeiten. Hierzu zählen nämlich neben den Bankverbindlichkeiten regelmäßig auch Anleihen und Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern einschließlich Ansprüchen aus bereits beschlossenen aber noch nicht durchgeführten Gewinnausschüttungen (einschließlich Kapitalertragsteuer). Daneben sind auch Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel zu berücksichtigen, soweit es sich hierbei nicht um Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen handelt. Bei Unternehmen im Konzernverbund sind auch Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen.
Rz. 158
Streitig ist mitunter die Behandlung sogenannter Quasi-Finanzverbindlichkeiten. Hiermit gemeint sind insbesondere Pensionsverpflichtungen, bei denen die gebildeten Rückstellungen nicht der tatsächlich zu erwartenden wirtschaftlichen Belastung entsprechen. Gleiches gilt für Rückstellungen für Altersteilzeit.
Zu berücksichtigen sind in diesem Bereich auch Leasingverbindlichkeiten, wenn der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer aktiviert wurde, sowie etwaige Rückerstattungsverbindlichkeiten bei unechtem Factoring. Auch das im Rahmen einer stillen Beteiligung gewährte Kapital stellt in der Regel eine Verbindlichkeit dar.