Rz. 196

Abschließend sind im Unternehmenskaufvertrag auch die Kosten des Vertragsschlusses (bei GmbH-Geschäftsanteilen ist zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich; Gleiches gilt regelmäßig, wenn beim Asset-Deal auch Grundstücke mitveräußert werden, da es sich um ein einheitliches Geschäft handelt) bzw. die Tragung dieser Kosten zu regeln. Der Beurkundungstourismus in die Schweiz (dort sind Beurkundungen von Kaufverträgen über GmbH Anteile nach wie vor günstiger zu haben) steht nach der Rechtsprechung des BGH (II ZB 6/13) zwar mittlerweile auf rechtlich gesicherter Grundlage (bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen), der Notwendigkeit wurde durch die Anpassung der Höchstwerte im GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) jedoch weitgehend die Grundlage entzogen. Je nach Ortsansässigkeit von Käufer und Verkäufer kann sich eine Auslandsbeurkundung aber nach wie vor lohnen. Da der Käufer, von speziellen Ausnahmefällen abgesehen, die Kosten der notariellen Beurkundung trägt, muss der Verkäufer lediglich sicherstellen, dass er sich im Kaufvertrag vor einer etwaigen Formunwirksamkeit ausreichend schützt.

 

Rz. 197

Des Weiteren sollte in den allgemeinen Bestimmungen klargestellt werden, dass der Unternehmenskaufvertrag die einzig maßgebliche und abschließende Vereinbarung zwischen den Beteiligten darstellt und sämtliche im Vorfeld geschlossenen Vereinbarungen (LOI, MoU etc.) ersetzt.

Abschließend sind das anwendbare Recht sowie der Gerichtsstand bzw. die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht zu vereinbaren. Wenn das anwendbare Recht jedoch völlig klar ist, kann auf eine Rechtswahl aus Kostengründen auch verzichtet werden.

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