Rz. 1
Zum 3.12.2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind für die neu eingeführten Verfahren auch zum Teil neue Gebührentatbestände im RVG geschaffen worden.
Rz. 2
Richtet sich das Verfahren gegen ein Land, ist in erster Instanz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen, Familiensachen, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Straf- und Bußgeldsachen) ausschließlich das OLG zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde (§ 201 Abs. 1 S. 1 GVG). Die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden (§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG). Gegen die Entscheidung des OLG ist die Revision zum BGH gegeben (§ 201 Abs. 2 S. 2 GVG).
Rz. 3
Soweit sich das Verfahren gegen den Bund richtet, ist der BGH erstinstanzlich zuständig (§ 201 Abs. 1 S. 2 GVG). Ein Rechtsmittel gibt es in diesem Fall nicht.
Rz. 4
In anderen Gerichtsbarkeiten sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden:
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In der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt § 9 Abs. 2 ArbGG. Erstinstanzlich sind die Landesarbeitsgerichte zuständig, wenn das streitgegenständliche Verfahren vor einem Gericht ihres Gerichtsbezirks durchgeführt wurde. Revisionsgericht ist dann das BAG. Richtet sich das Verfahren gegen den Bund, ist das BAG erst- und letztinstanzlich zuständig. Anstelle der ZPO gilt das ArbGG. |
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In Verwaltungssachen gilt § 173 S. 2 VwGO. Erstinstanzlich sind die Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) zuständig, wenn das streitgegenständliche Verfahren vor einem Gericht ihres Gerichtsbezirks durchgeführt wurde. Revisionsgericht ist dann das BVerwG. Richtet sich das Verfahren gegen den Bund, ist das BVerwG erst- und letztinstanzlich zuständig. Anstelle der ZPO gilt die VwGO. |
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In Sozialsachen gilt § 202 S. 2 SGG. Erstinstanzlich sind die Landessozialgerichte zuständig, wenn das streitgegenständliche Verfahren vor einem Gericht ihres Gerichtsbezirks durchgeführt wurde. Revisionsgericht ist dann das BSG. Richtet sich das Verfahren gegen den Bund, ist das BSG erst- und letztinstanzlich zuständig. Anstelle der ZPO gilt das SGG. |
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In finanzgerichtlichen Verfahren gilt § 155 S. 2 FGO. Erst- und letztinstanzlich zuständig ist immer der BFH erstinstanzlich zuständig. Anstelle der ZPO gilt die FGO. Entsprechend anzuwenden sind die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. |
Rz. 5
Die Gebühren werden immer nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit erhoben (§ 2 Abs. 1 RVG). Dies gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren – selbst dann, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört und an sich gem. § 3 Abs. 1 S. 2 RVG nach Rahmengebühren abzurechnen wäre (§ 3 Abs. 1 S. 3 RVG).