A. Allgemeines
Rz. 1
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Prävention. Die Allgemeinheit soll geschützt werden, bevor eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. § 111a StPO steht damit im Zusammenhang mit einer späteren Maßnahme gem. §§ 69, 69a StGB, wie sich auch aus der Tatsache der Anrechnung auf die Sperre ergibt, § 69a Abs. 5 S. 2 StGB.
B. Dringender Tatverdacht
Rz. 2
Dringende Gründe müssen für den Entzug der Fahrerlaubnis vorliegen, also dringende Gründe für die Annahme einer späteren endgültigen Entziehung. Erforderlich ist somit dringender Tatverdacht, folglich eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich auch begangen hat. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht anzustellende Prognoseentscheidung, wobei hier ebenso auf die Erleichterungen des § 69 Abs. 2 StGB zurückgegriffen werden kann.
C. Ausnahmen
Rz. 3
Auch hier besteht die Möglichkeit, dass bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden können. Insofern kann auf die Ausführungen hierzu in § 69a StGB verwiesen werden, § 31 Rdn 4 ff.
D. Rechtsmittel
Rz. 4
Gegen den Entziehungsbeschluss kann gem. §§ 304, 305 S. 2 StPO Beschwerde eingelegt werden und zwar gem. § 306 Abs. 1 StPO bei dem Gericht, dass die Entscheidung getroffen hat.
Eine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Entscheidung ist demgegenüber gem. § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.
Rz. 5
Muster 32.1: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Muster 32.1: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
In der Ermittlungssache _________________________
Gegen _________________________
wegen Straßenverkehrsgefährdung
lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Geschäftszeichen, Datum), mit dem das Amtsgericht meinem Mandanten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat,
Beschwerde
ein und beantrage zugleich,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses meinem Mandanten seinen Führerschein wieder auszuhändigen.
Begründung:
(Hier kann eines der vorangegangenen Muster eingefügt werden, z.B. zur Begründung, warum kein falsches Überholen gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB vorliegt.)
Der Verteidiger sollte aber immer überlegen, ob aus taktischen Gründen tatsächlich Beschwerde eingelegt wird. Denn die Einlegung der Rechtsbeschwerde bringt auch Nachteile mit sich. Aufgrund der Entscheidung verzögert sich das Ermittlungsverfahren. Außerdem kann es sein, dass sich durch die Entscheidung und Begründung des Beschwerdegerichts der Sachverhalt verfestigt und das erkennende Gericht sich wegen des Beschlusses in einer Hauptverhandlung bestätigt sieht.