Rz. 4

Der klassische Vollstreckungstitel ist das gerichtliche Urteil. Die Zwangsvollstreckung findet dabei nicht nur aus rechtskräftigen Urteilen statt, also solchen, die nicht oder nicht mehr durch Rechtsmittel angreifbar sind, sondern gem. § 704 ZPO auch aus Urteilen, die vom Prozessgericht gegen oder ohne Sicherheitsleistung (zur Art und Weise der Sicherheitsleistung siehe nachfolgend unter Rdn 7) für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind (§§ 708, 709 ZPO). Allerdings sind nicht alle Gerichtsurteile in der Hauptsache vollstreckungsfähig. Üblicherweise werden drei Arten von Urteilen unterschieden: Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsurteile. Bei Leistungsurteilen wird der Schuldner zu einer bestimmten Leistung verurteilt, z.B. zur Bezahlung von 10.000,00 EUR. Derartige Urteile sind zweifelsohne vollstreckbar. Feststellungsurteile stellen demgegenüber nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses fest (vgl. § 256 ZPO), beispielsweise beim Streit unter zwei potenziellen Erben, wer von ihnen nun Erbe eines verstorbenen Dritten geworden ist. In der Hauptsache, also hinsichtlich der gerichtlichen Feststellung als solcher, sind diese Urteile nicht vollstreckbar. Gleichwohl werden auch Feststellungsurteile von den Gerichten für (vorläufig) vollstreckbar erklärt, damit die obsiegende Partei wegen ihrer Kosten vollstrecken kann (der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezieht sich dann auf die Kostenentscheidung). Ähnlich ist es bei den Gestaltungsurteilen, bei denen durch das rechtskräftige Urteil eine neue Rechtslage geschaffen wird, z.B. die Auflösung einer OHG gem. § 133 HGB. Hier vollstreckt sich die Hauptsache mit Eintritt der Rechtskraft durch Schaffung der neuen Rechtslage sozusagen von selbst. Angesichts der für derartige Verfahren anfallenden Kosten werden auch diese Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt, d.h., die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht sich dann auf den in diesem Verfahren später ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss.

 

Rz. 5

Die jeweiligen Originalurteile bleiben in gerichtlicher Verwahrung. Den Parteien bzw. deren Anwälten werden von Amts wegen sog. beglaubigte Abschriften der Urteile zugestellt (§ 317 ZPO). Um aus einem Titel vollstrecken zu können, muss bei Gericht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ausdrücklich beantragt werden, § 317 Abs. 2 ZPO.

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