Rz. 45
Die Zustellung von Vollstreckungstiteln erfolgt je nach Vollstreckungstitel unterschiedlich.
1. Zustellung von Urteilen
Rz. 46
Urteile werden den Parteien grundsätzlich gem. § 317 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zugestellt. Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173–175 ZPO aus. Sie kann einen beliehenen Unternehmer (z.B. Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Verspricht diese Art der Zustellung keinen Erfolg, kann der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Die Zustellung von Amts wegen erfolgt entweder per Aushändigung an der Amtsstelle (§ 173 ZPO), oder gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO; wobei das Schriftstück auch durch Telefax gem. § 174 Abs. 2 oder durch ein elektronisches Dokument gem. § 174 Abs. 3 u. 4 ZPO zugestellt werden kann) oder aber durch Einschreiben mit Rückschein (hier genügt der Rückschein als Nachweis für die Zustellung!; § 175 ZPO).
Rz. 47
Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, erfolgt die Zustellung gem. § 172 ZPO zwingend an den Prozessbevollmächtigten der Partei. § 172 ZPO sieht vor, dass dies auch in Zwangsvollstreckungsverfahren notwendig ist. Als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist eine Zustellung des Urteils im Parteibetrieb ausreichend (§ 750 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hält der Gläubiger daher das Urteil bereits in den Händen, wurde es aber dem Schuldner noch nicht zugestellt, ist für die Zwangsvollstreckung die Zustellung im Parteibetrieb ausreichend.
Rz. 48
Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung, § 169 ZPO. Eine solche Zustellungsbescheinigung bei der Zustellung von Amts wegen ist notwendige Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, damit für das zuständige Vollstreckungsorgan auch erkennbar ist, dass die Zustellung erfolgt ist.
2. Zustellung von außergerichtlichen Titeln
a) Zustellung im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher
Rz. 49
Außergerichtliche Vollstreckungstitel, etwa vollstreckbare notarielle Urkunden, werden im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher auf formlosen Antrag des Gläubigers zugestellt, § 192 ZPO. Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung entweder in eigener Person vornehmen oder aber die Zustellung gem. § 193 Abs. 1 ZPO unter Einschaltung der Post vornehmen. Ein Antrag auf Zustellung unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher ist immer dann sinnvoll, wenn gleichzeitig mit der Zustellung ein Pfändungsversuch erfolgen soll. Dem Gerichtsvollzieher ist zum Zwecke der Zustellung sowohl eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels als auch eine Abschrift des Titels zu übergeben; soll mehreren Schuldnern zugestellt werden, muss dem Gerichtsvollzieher pro Schuldner eine Titelabschrift überlassen werden. Werden vom Gläubiger nicht genügend Abschriften beigefügt, kann der Gerichtsvollzieher diese selbst herstellen, § 192 Abs. 2 ZPO. Diese Regelung birgt für den Gläubiger ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Es ist deshalb anzuraten, die erforderlichen Abschriften auch beizufügen, da der Gerichtsvollzieher diese bei Selbstherstellung berechnet. Sofern es sich nicht bereits um beglaubigte Abschriften des Vollstreckungstitels handeln sollte, werden die Abschriften gem. § 192 Abs. 2 S. 2 ZPO vom Gerichtsvollzieher beglaubigt; erfolgt die Zustellung auf Betreiben eines Rechtsanwalts, beglaubigt dieser die Abschrift selbst.
Rz. 50
Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem entsprechenden Vordruck die erfolgte Zustellung und die Person, in deren Auftrag die Zustellung erfolgt ist. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post sind Datum und Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken, § 193 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsvollzieher vermerkt zudem den Tag der Zustellung, § 193 Abs. 2 ZPO. Diese Zustellungsurkunde erhält der Gläubiger.
b) Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Rz. 51
Prozessvergleiche können auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn die Parteien beide durch Anwälte vertreten sind, § 195 Abs. 1 ZPO, § 14 BORA. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann ebenfalls per Telefax und via besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) als elektronisches Dokument gegen entsprechendes elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgen. Der empfangende Anwalt bestätigt Ort und Datum des Empfangs unter genauer Bezeichnung des Schriftstücks, das er zugestellt erhalten hat (z.B. In Sachen Huber./.Müller habe ich, RA Alois Hornberg, heute als Prozessbevollmächtigter des Beklagten beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Prozessvergleichs vom xx.xx.2019, geschlossen vor dem LG Hamburg, Az.: 5 O 334/19 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, RA Schneider, von Anwalt zu Anwalt zugestellt erhalten. Hamburg, den xx. xx. 2019). Wird ein Empfangsbekenntnis elektronisch abgegeben, vgl. § 174 Abs. 4 ZPO; ist dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln, wobei ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen ist. § 174 Abs. 3 S....