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Sollen letztwillige Verfügungen in mehreren Ländern um- und durchsetzbar sein, ist es unerlässlich, bei der Planung der Nachfolge auch die länderspezifischen Formerfordernisse zu berücksichtigen. In der Praxis scheitern Nachfolgeplanungen häufig daran, dass die Formerfordernisse eines Landes nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dort letztlich anstelle der gewünschten Erbfolge die gesetzliche zum Tragen kommt. Häufig anzutreffen ist diese Situation, wenn in einem Land der Abschluss eines Erbvertrages, Ehe- und Erbvertrages oder aber gemeinschaftlichen Testamentes verboten ist. Bis zur Einführung der EuErbVO war in den meisten romanischen Rechtskreisen die Errichtung eines Erbvertrages schlichtweg unvorstellbar. Gleiches galt für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes. In einigen südeuropäischen Rechtsordnungen stellten solche gemeinschaftlichen vertraglichen Konstrukte teilweise sogar einen Verstoß gegen den ordre public dar. Etwas Entspannung in diesem Bereich ist nunmehr mit Art. 25 EuErbVO eingetreten. Dieser gestattet ausdrücklich die Errichtung eines Erbvertrages, sofern der Staat, in welchem der Erbvertrag errichtet wurde, den Erbvertrag in seiner Rechtsordnung kennt und gestattet.[131] Höchst problematisch geblieben ist die Situation jedoch bei dem gemeinschaftlichen Testament sowie bei einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Südeuropa-Bezug muss diesbezüglich nach wie vor dringend abgeraten werden.

[131] Palandt/Thorn, Art. 25 EuErbVO Rn 1 ff.

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