Rz. 75
Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 121 BewG genannten Art, das auf das Inland entfällt. Für die Beurteilung gilt die isolierende Betrachtungsweise i.S.v. § 49 Abs. 2 EStG. Danach bleiben Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte nicht angenommen werden könnten. § 49 Abs. 1 EStG enthält also eine Legaldefinition für inländische Einkünfte. Die in § 49 Abs. 1 EStG vorgenommene Aufzählung ist abschließend, wird jedoch vom Gesetzgeber ständig erweitert.
Rz. 76
Beispiel
Das Mietwohngrundstück eines Gewerbebetriebes hat keinen Betriebsstättencharakter. § 121 Nr. 3 BewG sieht vor, dass inländisches Betriebsvermögen zum Inlandsvermögen gehört. Als Betriebsvermögen in diesem Sinn gilt aber nur das Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter i.S.d. § 13 AO bestellt ist. Das Mietwohngrundstück dient im vorliegenden Fall aber nicht der Ausübung des Gewerbebetriebes. Aus diesem Grund gilt es nicht als Betriebsvermögen i.S.d. § 121 Nr. 3 BewG. Betrachtet man hingegen das Mietwohngrundstück ohne seine Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb (isolierende Betrachtungsweise), gilt es als inländisches Grundvermögen i.S.d. § 121 Nr. 2 BewG. Das Besteuerungsmerkmal "Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb" bleibt im vorliegenden Fall also außer Betracht, um über einen anderen Tatbestand ein Besteuerungsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erreichen.
Rz. 77
Es existiert ein Numerus Clausus derjenigen Vermögensgegenstände, die zum Inlandsvermögen gehören. Gem. § 121 BewG zählt zum inländischen Vermögen:
1. |
Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, |
2. |
inländisches Grundvermögen, |
3. |
inländisches Betriebsvermögen, |
4. |
Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft, |
5. |
Erfindungen, Gebrauchsmuster, Patente und Topographien, |
6. |
Gewerblich genutzte Wirtschaftsgüter, |
7. |
inlandsgesicherte Forderungen, |
8. |
Stille Gesellschaft und partiarisches Darlehen und |
9. |
Nutzungsrechte an Inlandsvermögen. |
Rz. 78
Beispiel
Dasselbe Ergebnis wie im obigen Beispiel ergibt sich auch in folgendem Fall: In Frankreich ansässige Eheleute waren gesamthänderisch bzw. zu Bruchteilen Eigentümer mehrerer inländischer Grundstücke. Des Weiteren hielten sie je zur Hälfte die Aktien einer inländischen AG. Die Grundstücke wurden über eine GbR an die AG vermietet. Der Ehemann war Vorstandsvorsitzender dieser AG. Die GbR erklärte infolge Betriebsaufspaltung im Inland gewerbliche Einkünfte. Das FG Saarland urteilte in diesem Fall, dass ein inländisches Betriebsunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht darstellt, auch wenn das Besitzunternehmen seine Geschäftsleitung im Ausland hat. Hier erfolgte eine Zuordnung zum Inland nicht über die isolierende Betrachtungsweise, sondern über § 121 Nr. 3 BewG.
Rz. 79
Gemäß § 96 Abs. 1 BewG wird eine freiberuflich Praxis gleich einem Gewerbebetrieb behandelt. Infolgedessen kann das Vermögen, dass einer im Inland beschränkt steuerpflichtigen Person gewidmet ist, inländisches Betriebsvermögen sein. Erforderlich ist lediglich, dass eine inländische Betriebsstätte unterhalten wird. Das gilt auch für eine ausländische Anwaltssozietät. Denkbar ist das Vorhandensein von Betriebsvermögen auch bei künstlerischen und wissenschaftlichen Berufen. Demzufolge würden auch die Honorarforderungen beispielsweise eines Schriftstellers, Komponisten oder frei tätigen Wissenschaftlers zum Inlandsvermögen gehören, so denn ein im Inland ansässiges Verwertungsbüro unterhalten wird.
Zum inländischen Grundvermögen gem. § 121 Nr. 7 BewG gehören auch die im inländischen Schiffsregister eingetragenen Schiffe sowie Schiffshypotheken und Schiffspfandrechte, die in ein entsprechendes Schiffsregister eingetragen sind. Auf eine dingliche Sicherung der Zinsen kommt es indes nicht an.